Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksamkeit eines Sozialplanes wegen Abschlusses vor dem 1.7.1990 in der DDR; Gesamtzusage; Anspruch auf Abfindung nach einem etwa unwirksamen Sozialplan, wenn der Arbeitnehmer im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Sozialplanes keine Kündigungsschutzklage erhebt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein etwa unwirksamer Sozialplan, der Abfindungszahlungen an gekündigte Arbeitnehmer vorsieht, enthält als Gesamtzusage jedenfalls das Versprechen des Arbeitgebers, die vorgesehenen Abfindungen an diejenigen gekündigten Arbeitnehmer zu zahlen, die keine Kündigungsschutzklage erheben.

2. Ein Arbeitgeber, der seiner Verpflichtung zur Zahlung der Abfindung entgehen will, muß daher spätestens bei Ausspruch der Kündigung klar zum Ausdruck bringen, daß er den abgeschlossenen Sozialplan für unwirksam hält. Anderenfalls hindert er den Arbeitnehmer in treuwidriger Weise an der Erhebung einer Kündigungsschutzklage und muß sich so behandeln lassen, als ob der Sozialplan wirksam wäre.

 

Normenkette

BGB § 242; BetrVG §§ 112, 77 Abs. 4 S. 1

 

Fundstellen

BB 1993, 141 (LT1-2)

BB 1993, 142

DB 1993, 1528 (L1-2)

BuW 1993, 135 (K)

AiB 1993, 330-332 (LT1-2)

ARST 1993, 78 (L1-2)

EWiR 1993, 223 (LT1-2)

ZAP, RNB-Nr 194/93 (S)

ArbuR 1993, 85-86 (L1-2)

Bibliothek, BAG (LT1-2)

ZAP-DDR EN-Nr, 57/93 (S)

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