Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine "Abwicklung" eines Tierparks
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Abwicklung einer Einrichtung setzt auch dann deren Auflösung, d. h. ihre ordnungsgemäße Beendigung voraus, wenn sie auf einen privaten Rechtsträger übertragen wird. Aus der Protokollnotiz I.6 zu Art 13 des Einigungsvertrages (juris: EinigVtr) folgt nichts Gegenteiliges.
2. Führt der private Rechtsträger die Einrichtung tatsächlich fort, so hat eine zuvor vom öffentlichen Arbeitgeber gemachte Ruhensmitteilung keine Wirkung. Der private Rechtsträger tritt vielmehr gemäß § 613a BGB in aktive und unbefristete Arbeitsverhältnisse ein.
Orientierungssatz
Berufung wurde eingelegt beim LArbG Berlin, 8 Sa 67/92.
Normenkette
BGB § 613a; EinigVtr Art. 13; EinigVtr Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 A
Nachgehend
Fundstellen
BB 1992, 1564 (L1-2) |
ARST 1992, 187 (L1-2) |
RzK, I 8m bb Nr 23 (L1-2) |
ZAP, RNB-Nr 12/93 (S) |
Bibliothek, BAG (LT1-2) |
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