Entscheidungsstichwort (Thema)

Abwicklung nach dem Einigungsvertrag - Vertragsbefristung auch dann zulässig, wenn die Arbeitsaufgabe als solche trotz Abwicklung der Einrichtung fortdauert? - hier - Hausmeistertätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird eine Einrichtung oder Teileinrichtung nicht überführt, sondern abgewickelt, können Arbeitsverhältnisse mit dort beschäftigten Arbeitnehmer auf die Dauer der Abwicklungsphase befristet werden.

2. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsaufgabe über die Abwicklung hinaus fortdauert (hier: Heizer und Hausmeister einer Immobilie mit Grünfläche, die als solche erhalten bleibt und weiter betrieben wird).

In diesem Fall kann eine Befristung nur der Umgehung der Bestimmungen über eine Kündigung wegen "mangelnden Bedarfs" dienen und ist nach §§ 134, 139 BGB unwirksam.

 

Orientierungssatz

Berufung eingelegt beim LArbG Berlin unter dem Aktenzeichen 13 Sa 91/92.

 

Normenkette

EinigVtr Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 A

 

Fundstellen

Haufe-Index 445656

BB 1992, 2220 (L1-2)

RzK, I 8m bb Nr 28 (L1-2)

ArbuR 1992, 316-317 (L1-2)

Bibliothek, BAG (LT1-2)

NJ 1992, 566-567 (LT1-2)

ZAP-DDR, EN-Nr 402/92 (L1-2)

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