Flexible Arbeitszeitmodelle setzen häufig, die elektronische Zeiterfassung voraus, da die manuelle Erfassung der verschiedenen, immer wieder wechselnden Arbeitszeiten sehr aufwendig wäre. Wird eine entsprechende Software in der Firma eingeführt, so steht dem Betriebs-, bzw.Personalrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bzw. § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG– Leistungs- und Verhaltenskontrolle mithilfe technischer Einrichtungen – zu.

Gleitzeitmodelle werden verbreitet auch noch durch Selbstaufschrieb der Mitarbeiter abgewickelt. Eine Mitbestimmungspflicht besteht bei der Einführung von Arbeitszeit- und Tätigkeitsnachweisen in Form von Zeitberichtsformularen nicht, da nicht die Lage der Arbeitszeit, sondern nur deren Nachweis betroffen ist.[1] Werden zur Zeiterfassung jedoch Formulare eingeführt, so unterliegt deren Inhalt grundsätzlich der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG – Ordnung des Betriebes. Dass die Arbeitszeit bei Gleitzeit überhaupt erfasst wird, ist jedoch arbeitsnotwendig und damit mitbestimmungsfrei.

Zur Verpflichtung, die Arbeitszeit zu erfassen aufgrund der Vorgaben des EuGH[2]

[1] BAG, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebs.
[2] (EuGH, Urteil v. 14.5.2019, C-55/18, "Stechuhr Urteil" s. Stichwort Arbeitszeit..

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