Nach der Definition des § 7 Abs. 7 TVöD sind Überstunden

  • die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden,
  • die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (39 Wochenstunden),
  • für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen,
  • und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

Die Überstunden müssen vom Arbeitgeber "angeordnet" sein, wobei nach der Rechtsprechung des BAG die bloße Duldung – das bewusste Hinnehmen – von Überstunden des Mitarbeiters ausreicht (s. genauer hierzu Stichwort Überstunden, Mehrarbeit).[1]

 
Praxis-Tipp

Soweit der Mitarbeiter selbst darüber entscheidet, dass er an einem konkreten Tag länger als 7,8 Stunden oder in einer konkreten Woche länger als 39 Stunden arbeitet, liegen nach der Definition des TVöD keine Überstunden vor.

Bei Gleitzeitmodellen ist der Mitarbeiter in den Gleitzeiträumen selbst verantwortlich für die Dauer der geleisteten Arbeitszeit.

Dies gilt auch für die modernen Formen der Gleitzeit, z. B. der Gleitzeit mit Funktionszeiten. Hier gibt der Arbeitgeber zwar eine gewisse Mindestbesetzung oder sogar konkrete Besetzung des Bereichs für einen bestimmten Zeitraum vor, der Beschäftigte entscheidet im Team selbstständig, ob und welche Schicht er wahrnimmt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge