Nach § 7 Abs. 7 TVöD müssen Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet sein.

Bei Gleitzeitmodellen entscheidet in erster Linie der Mitarbeiter in den Gleitzeiträumen, ob er arbeitet oder nicht.

Angeordnete Mehrarbeit liegt bei Gleitzeitmodellen erst dann vor, wenn der Arbeitgeber durch einseitige Anordnung vom Arbeitnehmer verlangt,

  • außerhalb der Kernarbeitszeit Arbeitsleistung zu erbringen oder
  • Arbeitsleistung zu erbringen, bei der die zulässigen Grenzen eines Zeitguthabens – inkl. der oben geschilderten Übertragungsmöglichkeiten – überschritten werden.

Zur Abgrenzung von Überstunden – auch bei Gleitzeit – die aufgrund betrieblicher Notwendigkeit zu erbringen sind und "normalen" Gleitzeitstunden, die Arbeitnehmende aus eigenem Willen selber anhäufen, um sie bei anderer Gelegenheit wieder zu kompensieren s. auch Stichwort Arbeitszeit unter Punkt 2.3.1.

 
Praxis-Tipp

Arbeitet der Mitarbeiter in einer Woche mehr als 39 Stunden oder am Tag mehr als 7,8 Stunden, so sind dies keine Überstunden, sondern lediglich ein Arbeitszeitguthaben, das im Abrechnungszeitraum wieder abgebaut wird.

Auch bei Gleitzeit mit Funktionszeiten (s. unter Punkt 8.3), bei der der Arbeitgeber die jeweilige Mindestbesetzung oder den während eines nach dem Arbeitsanfall benötigten Zeitraum vorgibt, fallen unter den Begriff "Gleitzeitregelungen", da die Beschäftigten im Team untereinander eigenverantwortlich festlegen, wer welche "Schicht"/Mindestbesetzung wahrnimmt.

Letzteres muss auch gelten, wenn der Arbeitgeber die Funktionszeiten in gewissen Abständen – Monat, zwei Wochen, eine Woche – einseitig ändern darf. Auch bei diesem Arbeitszeitmodell nehmen die Teammitglieder eigenverantwortlich die Schichtverteilung untereinander vor.

 
Praxis-Tipp

Die Betriebs-/Dienstvereinbarung sollte deutlich festhalten, welche Stunden bei dem konkret vereinbarten Gleitzeitmodell als zuschlagspflichtige Überstunden gewertet werden.

S. Stichwort Mitbestimmung/Mitwirkung

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