Bestehende Gleitzeitregelungen bleiben nach der Protokollerklärung zu Abschnitt 2 Arbeitszeit hinsichtlich der Vorgaben zu Korridor, Rahmenzeiten und Abrechnung im Stundenkonto nach § 10 TVöD unberührt (s. zu verschiedenen Gleitzeitmodellen unter Punkt 8).

Dies ergibt sich bereits aus der systematischen Stellung der Protokollerklärung.

Zweifelhaft ist, ob die Befreiung auch für neu abzuschließende Gleitzeitregelungen gilt.

  • Nach der Protokollerklärung zu § 6 TVöD können Gleitzeitregelungen unabhängig von Korridor- und Rahmenzeitvorgaben mit dem Betriebs- bzw. Personalrat vereinbart werden.
  • Fraglich ist, ob auch bei Gleitzeitregelungen das wenig sinnvolle Arbeitszeitkonto des § 10 TVöD zugrunde zu legen ist.

    In § 10 TVöD ist das dort beschriebene Arbeitszeitkonto zwingend angeordnet nur für die Flexibilisierungsformen Arbeitszeitkorridor und Rahmenarbeitszeit, die Flexibilisierungsform Gleitzeit ist in der Vorschrift nicht genannt.

    Zudem enthält § 10 die Formulierung "kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden". Dies bedeutet, dass auch andere Abrechnungsmöglichkeiten, nämlich die der Gleitzeit, vereinbart werden können.

  • Auch aus der Tatsache, dass die Protokollerklärung zu § 6 TVöD Gleitzeitregelungen nur von den Vorgaben zu Arbeitszeit und Rahmenzeit befreit, nicht jedoch von den Vorgaben des § 10 TVöD, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Protokollerklärungen zu einer bestimmten Vorschrift, hier § 6 TVöD, können sich nur auf in der jeweiligen Vorschrift geregelte Inhalte beziehen, nicht jedoch auf Vorgaben, die erst später im Tarifvertrag folgen.
  • Hier greift die oben beschriebene Formulierung des § 10 TVöD "kann eingerichtet werden", muss also nicht in allen Fällen der Abrechnung von Arbeitszeit eingerichtet werden. Die Tarifvertragsparteien wollten demnach nicht sämtliche Abrechnungsregelungen den Vorgaben des § 10 TVöD unterwerfen, sie wollten lediglich die Möglichkeit eröffnen, ein Konto nach § 10 TVöD zu vereinbaren.
  • Nicht vollständig in die Argumentationskette passt die Protokollerklärung zum 2. Abschnitt, die lediglich "bestehende Gleitzeitregelungen" von den tariflichen Vorgaben des 2. Abschnitts freistellt.
  • Die Protokollerklärung ist wohl so zu verstehen, dass bestehende Gleitzeitvereinbarungen – welchen Inhalts auch immer – weiter Bestand haben sollten.
  • Neu abzuschließende Gleitzeitregelungen sollen jedoch grundsätzlich den tariflichen Regelungen entsprechen, z. B. der Vorgabe des § 6 Abs. 2 TVöD, nach der für die Berechnung des Durchschnitts der 39 Wochenstunden ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen ist. Sie sollen jedoch durchaus Abweichungen bezüglich Rahmen-, Korridor-, Kontovorgaben des § 10 enthalten dürfen.

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