Hinsichtlich der Gesamtdauer des Sabbaticals bestehen keine gesetzlichen Vorgaben. Im Hinblick auf die Planbarkeit und Überschaubarkeit sollte jedoch ein Gesamtzeitrahmen von 7 Jahren nicht überschritten werden.

Auch ist die Dauer der Freistellungsphase rechtlich nicht vorgegeben. Die Freistellungsphase kann also durchaus länger als ein Jahr oder aber auch einen kürzeren Zeitraum betragen. Ebensowenig ist das Verhältnis der Dauer der Arbeitsphase zu derjenigen der Freistellungsphase vorgegeben.

Auch hinsichtlich der Platzierung der Arbeitsphase und der Freistellungsphase bestehen keine gesetzlichen Vorgaben. Die Freistellungsphase könnte auch an den Beginn oder innerhalb des Gesamtzeitraums des Sabbaticals platziert werden. Es empfiehlt sich aber im Hinblick auf Abwicklungsprobleme bei längerer Erkrankung oder Störfällen wie auch eventuell auftretender Motivationsprobleme bei bereits erhaltener Freistellung dringend, die Freistellungsphase an das Ende des Gesamtzeitraums zu legen.

Davon ausgehend werden im Folgenden verschiedene Varianten beispielhaft dargestellt:

  1. Sabbatical-Modelle bei einjährigen Freistellungsphasen

    • zweijährige Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50 % der Arbeitszeit, ausgestaltet als einjährige Vollbeschäftigung sowie daran anschließende einjährige Freistellung,
    • dreijährige Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 66,66 % der Arbeitszeit, ausgestaltet als zweijährige Vollbeschäftigung sowie anschließende einjährige Freistellung,
    • vierjährige Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 75 % der Arbeitszeit, ausgestaltet als dreijährige Vollbeschäftigung sowie anschließende einjährige Freistellung,
    • fünfjährige Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 80 % der Arbeitszeit, ausgestaltet als vierjährige Vollbeschäftigung sowie anschließende einjährige Freistellung,
    • sechsjährige Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 83,33 % der Arbeitszeit, ausgestaltet als fünfjährige Vollbeschäftigung sowie anschließende einjährige Freistellung,
    • siebenjährige Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 85,72 % der Arbeitszeit, ausgestaltet als sechsjährige Vollbeschäftigung sowie anschließende einjährige Freistellung.
  2. Sabbatical-Modelle mit zweijähriger Freistellungsphase

    • vierjährige Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50 % der Arbeitszeit, ausgestaltet als zweijährige Vollzeitbeschäftigung, der sich eine zweijährige Freistellungsphase anschließt.
    • sechsjährige Teilzeitbeschäftigung mit 66,66 % der Arbeitszeit, ausgestaltet als vierjährige Vollbeschäftigung, der sich eine zweijährige Freistellungsphase anschließt.
    • achtjährige Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 75 % der Arbeitszeit, ausgestaltet als sechsjährige Vollbeschäftigung, der sich eine zweijährige Freistellungsphase anschließt.
  3. Sabbatical-Modelle mit Freistellungsphasen unter einem Jahr

    • einjährige Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50 % der Arbeitszeit, ausgestaltet als sechsmonatige Vollbeschäftigung sowie anschließende 6-monatige Freistellung,
    • zweijährige Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 75 %. der Arbeitszeit, ausgestaltet als 1,5-jährige Vollbeschäftigung sowie anschließend ein halbes Jahr Freistellung,
    • 27-monatige Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 88,89 % der Arbeitszeit, ausgestaltet als 24 Monate Vollbeschäftigung sowie anschließend eine Freistellungsphase von 3 Monaten,
    • zweijährige Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 87,5 % der Arbeitszeit, ausgestaltet als 21 Monate Vollzeitbeschäftigung sowie anschließend eine Freistellungsphase von 3 Monaten.

Es besteht auch die Möglichkeit, ein derartiges "Kurz-Sabbatical" mit dem Erholungsurlaub zu kombinieren und dadurch die Dauer der Freistellungsphase zu verlängern.

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen eines Sabbaticals ist zu beachten, dass die Nettoeinkommensreduzierung aufgrund der Steuerprogression in der Regel geringer ist als die Bruttoreduzierung.

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