Eine Insolvenzschutzverpflichtung tritt erst dann ein, wenn ein Insolvenzgeldanspruch nicht besteht und das Wertguthaben des Beschäftigten und einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, einen Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigt. In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung kann ein abweichender Grenzbetrag, ab dem die Insolvenzsicherungspflicht entsteht, vereinbart werden.

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