Nach § 7d Abs. 1 SGB IV müssen alle Wertguthaben in Geld geführt werden. Soweit Arbeitszeit in das Wertguthaben eingebracht ist, ist das Arbeitszeitguthaben in Geld umzurechnen. Zu beachten ist, dass nach § 7d Abs. 1 Satz 1 SGB IV das Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in das Wertguthaben einzubringen ist.

Für am 1. Januar 2009 bereits bestehende Wertguthaben enthält § 116 Abs. 1 SGB IV eine Übergangsregelung, wonach bereits bestehende Wertguthaben als Zeit- oder auch als Entgeltguthaben weitergeführt werden können. Diese Übergangsregelung gilt auch für neu vereinbarte Wertguthabenvereinbarungen auf der Grundlage von früheren Vereinbarungen.

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