Das Wertguthaben umfasst neben den Entgeltbestandteilen aus der Beschäftigung auch die auf diese Arbeitsentgelte entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 7d Abs. 1 SGB IV).

Wertguthaben sind alle im Rahmen der vertraglich vereinbarten flexiblen Arbeitszeitregelungen erzielten Guthaben. Als Wertguthaben gelten damit alle angesparten Arbeitsentgelte nach § 14 SGB IV sowie alle in Arbeitsentgelt umgewandelten Arbeitszeiten aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, also beispielsweise:

  • Teile des laufenden Arbeitsentgelts,
  • Mehrarbeitsvergütung,
  • Einmalzahlungen,
  • freiwillige zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers,
  • Überstunden sowie Urlaubsabgeltungen.

Auch Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden berücksichtigt.

Zu beachten ist, dass als Wertguthaben nur (steuerpflichtiges) beitragspflichtiges Arbeitsentgelt angespart werden kann, also nicht z. B. Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit. Beitragsfreies Arbeitsentgelt ist sonach zum jeweiligen Fälligkeitspunkt in voller Höhe auszubezahlen.

Denkbar wäre auch hinsichtlich steuerfreier Arbeitsentgelte ein besonderes zweites Wertguthaben einzurichten, mit dem das Nettoarbeitsentgelt in der Freistellungsphase erhöht werden kann. Diese Arbeitsentgelte blieben weiterhin steuerfrei und somit sozialabgabenfrei. Etwaige damit erzielte Wertsteigerungen sind jedoch als steuerpflichtige und sonach sozialabgabenpflichtige Bestandteile zu behandeln.

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