Die tarifliche Regelung zur Nebentätigkeit gem. § 3 Abs. 3 TVöD wird das durch Sabbatical nicht berührt. Während der Gesamtdauer des Sabbaticals besteht eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung gegen Entgelt. In der Freistellungsphase befindet er sich in dienstplanmäßiger Freizeit aufgrund abweichender Verteilung der Arbeitszeit. Sonach hat der Beschäftigte auch während der Freistellungsphase eine etwaige Nebentätigkeit gegen Entgelt rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn sie geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

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