Um den unter Punkt 2 zu § 15 Abs. 7 BAT (West) dargestellten Auslegungsproblemen zum Begriff Arbeitsstelle aus dem Weg zu gehen, wurde in § 15 Abs. 7 BAT-Ost konsequent der Begriff "Arbeitsplatz" als Ort für Beginn und Ende der Arbeitszeit verwandt. Damit ist klargestellt, dass z.B. innerbetriebliche Wegezeiten zum oder vom Arbeitsplatz oder auch Umkleidezeiten nicht zur Arbeitszeit gehören. Die Arbeitszeit beginnt erst, wenn der Arbeitnehmer arbeitsbereit am Arbeitsplatz eintrifft.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge