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Arbeitszeit (BAT) / 2.2 Beginn und Ende der Arbeitszeit

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Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (§ 15 Abs. 7 BAT). Bei wechselnden Arbeitsstellen beginnt und endet die Arbeitszeit an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle oder am Sammelplatz. Zentraler Begriff ist sonach der Begriff der "Arbeitsstelle". Klar ist, dass der Weg zur Arbeitsstelle, die Wegezeit, sonach keine Arbeitsleistung darstellt. Darüber hinaus wird der Begriff der Arbeitsstelle in der Protokollnotiz zu Abs. 7 näher erläutert. Sie stellt fest, dass "Arbeitsstelle" nicht identisch ist mit dem Arbeitsplatz, sondern dass es sich um einen erweiterten räumlichen Begriff handelt. Diese Erweiterung wird durch Satz 2 auf den Verwaltungs-/Betriebsbereich in dem Gebäude/Gebäudeteil begrenzt, in dem der Angestellte arbeitet, in dem sich also der Arbeitsplatz befindet. Konkret bedeutet dies, dass die Arbeitsstelle z.B. das Bürogebäude, das Stockwerk, in dem die Dienststelle oder ein Teil derselben untergebracht ist, das Dezernat, die Abteilung, die Werkstatt[1] oder beim Krankenhaus die jeweilige Station sein kann. Die Arbeitszeit beginnt z.B. beim Betreten der Station im Krankenhaus und endet beim Verlassen. Soweit allerdings dem Arbeitnehmer aufgegeben ist, in einer bestimmten Dienstkleidung an der Arbeitsstelle zu erscheinen und sich an der Arbeitsstelle auch umzuziehen, ist die Zeit des Anziehens und Ausziehens der Dienstkleidung sowie die Wegezeit vom Umkleideraum zur Arbeitsstelle (z.B. Umkleideraum für die Pflegekraft im Krankenhaus liegt im Keller und die Arbeitsstelle ist die Station im 3. Stock) als Arbeitszeit zu bezahlen.[2]

Die Protokollnotiz zur Erläuterung des Begriffes "Arbeitsstelle" ist durch den 66. Änderungstarifvertrag zum BAT mit Wirkung zum 1. April 1991 neu gefasst worden. Hintergrund der Änderung war eine viel zu weite Auslegu...

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