1.13.1 Ziel des § 25

Zum 1. Januar 2004 wurde die bis dahin geltende unbefristete Regelung des § 25 auf den 31. Dezember 2005 befristet. Sie sollte am 1. Januar 2004 bestehende oder nachwirkende Tarifverträge bzw. auf Tarifverträgen beruhende Betriebsvereinbarungen, die den Anforderungen des ArbZG nicht mehr entsprechen, bis Ende 2005 schützen. Die Übergangsregelung war als "Schutz" vor den Auswirkungen der Jaeger-Entscheidung des EuGH vom 9.9.2003 gedacht, in deren Folge feststand, dass Bereitschaftsdienst entgegen der bisherigen Konzeption des ArbZG in vollem Umfang Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 ist. Auf der Grundlage der bis zum 1. Januar 2004 geltenden Konzeption des ArbZG sind in einer Vielzahl von Tarifverträgen regelmäßige wöchentliche Arbeitszeiten unter Einschluss von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst vorgesehen, die die nunmehr zulässige Höchstgrenze von durchschnittlich 48 Stunden in maximal 12 Kalendermonaten weit überschreiten. Um den betroffenen Tarifvertragsparteien Zeit für die erforderliche Anpassung zu verschaffen, wurde § 25 bis zum 31. Dezember 2005 befristet aufrechterhalten. Im Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 ist die erneute Verlängerung der Übergangsfrist um 1 Jahr – also bis zum 1. Januar 2006 – beschlossen worden. Das erforderliche Gesetzgebungsverfahren wurde umgehend eingeleitet, sodass die Verlängerung des § 25 ArbZG um ein Jahr noch im Dezember 2005 in Kraft trat. Die Notwendigkeit einer weiteren Verlängerung wurde damit begründet, dass trotz der bereits eingeräumten 2-jährigen Übergangsfrist in vielen Bereichen die Umsetzung noch nicht abgeschlossen sei.

Die mit der Verlängerung des § 25 erwünschte Fristverlängerung scheitert jedoch an der Auslegung des Paragrafen durch das BAG. So stellte das BAG in einem Beschluss vom 24. Januar 2006 zur Reichweite des § 25 fest:

"Zwar bleiben nach § 25 Satz 1 ArbZG Tarifverträge, die am 1. Januar 2004 bereits galten, von der Einhaltung bestimmter gesetzlicher Höchstgrenzen bis zum 31. Dezember 2006 unberührt. Entgegen einem weit verbreiteten Verständnis wird aber von dieser Übergangsregelung die 48-Stunden-Grenze nicht erfasst. Das ergibt die gebotene europarechtskonforme Auslegung dieser Vorschrift."[1]

Damit schützt § 25 nicht Alt-Tarifverträge, die eine Überschreitung der 48 Wochenstunden-Grenze ohne Ausgleich vorsehen! Eine Differenzierung in Anwender des öffentlichen Dienstes und private Anwender im Hinblick auf eine eventuelle unmittelbare Richtliniengeltung ist nicht mehr erforderlich.

Kein Arbeitgeber kann sich bei der Anwendung von Tarifverträgen, die bereits am 1. Januar 2004 galten, darauf berufen, dass § 25 bis zum 31. Dezember 2006 die Überschreitung der 48-Stunden-Wochengrenze ohne Ausgleich innerhalb von 12 Monaten erlaubt. Entsprechende Dienstplangestaltungen sind rechtswidrig.

1.13.2 Konsequenzen für das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes

Soweit tarifvertragliche Regelungen im öffentlichen Dienst eine höhere regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit als 48 Stunden vorsehen, sind sie unwirksam. Hiervon betroffen sind im Wesentlichen die arbeitszeitrechtlichen Sonderregelungen der Heime (SR 2a), der Pflegedienste (SR 2b), der Ärzte (SR 2c und e III), der Hausmeister (SR 2 r) sowie die Regelungen des BAT zur Arbeitsbereitschaft (§ 15 Abs. 2) und zu Vor- und Abschlussarbeiten (§ 15 Abs. 3). Für Anwender des TVöD ist § 25 ArbZG ohne Bedeutung.

Die Reform des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes wurde genutzt, um für das ab dem 1. Oktober 2005 geltende Tarifrecht des TVöD europarechtskonforme Regelungen zu vereinbaren.

  • Für Heime, Pflegedienste und Ärzte wurden neue Bereitschaftsdienstregelungen vereinbart und die Möglichkeit des individuellen Opt-out eröffnet.
  • Für die Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer des Bundes wurden Verlängerungen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit in Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bzw. Abs. 2 Nr. 4 vereinbart, sowie die Möglichkeit des individuellen Opt-out eröffnet.
  • Für Hausmeister, Beschäftigte im Rettungsdienst und in Leitstellen wurden neue arbeitszeitrechtliche Sonderregelungen vereinbart, die die Arbeitsbereitschaft des BAT fortführen. Durch die "Bereitschaftszeiten" kann die Arbeitszeit im arbeitsschutzrechlichen Sinne dauerhaft auf maximal 48 Wochenstunden verlängert werden.
  • Die für Hausmeister arbeitsvertraglich zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten zu vereinbarenden Bereitschaftszeiten können auch für andere Personengruppen durch freiwillige Dienst-/Betriebsvereinbarung eingeführt werden. Auf dieser Grundlage besteht auch im neuen Tarifrecht die Möglichkeit, für Beschäftigtengruppen bisher im Rahmen der Arbeitsbereitschaft bestehende Arbeitszeitregelungen fortzuführen.
  • Vor- und Abschlussarbeiten, § 15 Abs. 3 BAT, sind nicht mehr vorgesehen.

Sofern im Bereich der Länder und teilweise im kommunalen Bereich der TVöD das bisherige Tarifrecht nicht zum 1. Oktober 2005 ablöst, besteht der rechtswidrige Zustand unverändert fort.

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