1 Einleitung

Der Arbeitsvertrag ist die Summe der Regeln, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer dem Arbeitsverhältnis zugrunde legen wollen.

Ein Arbeitsvertrag kann grundsätzlich formfrei geschlossen werden.

 
Praxis-Beispiel

Der Hausmeister der Grundschule vereinbart mit A die Übernahme der Reinigungsarbeiten gegen ein Entgelt von 350 EUR monatlich. Die beiden sind sich darüber einig, dass A wöchentlich 9 Stunden arbeiten soll.

Hier sind mündlich die Hauptleistungspflichten Geld gegen Arbeit vereinbart.

Im Übrigen gelten für dieses Arbeitsverhältnis die gesetzlichen Bestimmungen, also das BGB für die Frage der Erfüllung von Leistungen und für die Kündigungsfristen, das BUrlG für die Dauer des Erholungsurlaubs und das EFZG im Falle einer Krankheit des Arbeitnehmers.

Sollen auf ein Arbeitsverhältnis andere Bestimmungen, die nicht gesetzlich geregelt sind, angewendet werden, so muss dies konkret vereinbart werden.

Diese anderen Bestimmungen können aus Individualabreden bestehen oder die Bezugnahme auf einen Tarifvertrag sein.

Auch ohne eine derartige ausdrückliche Vereinbarung kommt die Anwendung von Tarifverträgen in Frage, wenn entweder ein Fall von Tarifbindung vorliegt oder der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt.

 
Praxis-Beispiel
  1. Bürgermeister B sagt dem Bewerber A nach Ende des Vorstellungsgesprächs: "Ich freue mich, Sie als unseren neuen Mitarbeiter begrüßen zu dürfen." Die Gemeinde ist nicht tarifgebunden, aber bei allen Arbeitsverhältnissen ist die Geltung des BAT vereinbart.

    Das Arbeitsverhältnis von A regelt sich dann aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach BAT. Das heißt, dass A 38,5 Stunden wöchentlich arbeiten muss und sein Gehalt sich nach der Vergütungsgruppe richtet, die sich aufgrund der auszuübenden Tätigkeit bestimmt.

    (Das Problem der fehlenden Personalratsbeteiligung soll hier nicht erörtert werden.)

  2. Die Gemeinde ist Mitglied des VkA und A zugleich Mitglied der ÖTV oder der DAG.

    Hier gilt § 4 TVG mit der Folge, dass alle Regelungen des BAT unmittelbar und zwingend für dieses Arbeitsverhältnis gelten (Tarifbindung).

2 Schriftform nach § 4 BAT

Mit der Einbeziehung des BAT gilt auch § 4 BAT, der für Arbeitsverträge Schriftform vorsieht. Hierbei handelt es sich um eine durch Gesetz vorgeschriebene Form im Sinne von § 126 BGB. Denn Gesetz i.S.d. BGB ist nach § 2 EGBGB jede Rechtsnorm. Hierunter fallen auch Bestimmungen im normativen Teil von Tarifverträgen, also auch § 4 BAT. (Vgl. auch unten die Darlegungen zur Schriftform nach dem NachweisG)

Das bedeutet, dass der Arbeitsvertrag sowie auch etwaige Nebenabreden von beiden Arbeitsvertragsparteien eigenhändig zu unterzeichnen sind. Es genügt auch, wenn zwei gleichlautende Urkunden erstellt werden und jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde eigenhändig unterzeichnet (§ 126 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies gilt grundsätzlich auch in den Fällen, in denen mangels beiderseitiger Tarifbindung die Anwendbarkeit des Tarifvertrages nur arbeitsvertraglich vereinbart ist. Denn diese Vereinbarung soll nur widerspiegeln, was tarifrechtlich gilt.

Der BAT differenziert in § 4 zwischen Vereinbarungen über die Hauptrechte und Hauptpflichten (Abs. 1) und über Nebenabreden (Abs. 2). Dieser Abgrenzung kommt erhebliche praktische Bedeutung zu, weil das Schriftformerfordernis bezüglich Hauptrechte und Hauptpflichten in Abs. 1 lediglich deklaratorischer Natur ist, d.h., dass insofern auch mündliche Vereinbarungen wirksam sind. Demhingegen ist die Schriftform hinsichtlich von Nebenabreden zwingend, was zur Folge hat, dass mündliche Vereinbarungen über Nebenabreden grundsätzlich unwirksam sind. § 4 Abs. 2 BAT will die Einheitlichkeit der Arbeitsbedingungen des öffentlichen Dienstes sichern und verhindern, dass irreguläre, vom Normensystem abweichende Absprachen einer dienstaufsichtlichen Überprüfung verborgen bleiben (vgl. auch Schriftform nach dem Nachweisgesetz - Kritik)

2.1 Vereinbarungen über die Hauptrechte und Hauptpflichten (§ 4 Abs. 1 BAT)

Sie betreffen

  • die Arbeitsleistung

    Hierzu gehören auch Vereinbarungen über den Arbeitsort sowie über den zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung

  • die vertragliche Einbeziehung des BAT[1]
  • das Arbeitsentgelt

    hierzu gehört z.B. die Zusage einer höheren (übertariflichen) Vergütung[2] des Weiteren auch die Zusage von Schicht- und Wechselschichtzuschlägen[3]

2.2 Nebenabreden (§ 4 Abs. 2 BAT)

sind demgegenüber alle einzelvertraglichen Vereinbarungen, die tariflich vorgesehen oder zulässig sind, wie z.B.

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