sind demgegenüber alle einzelvertraglichen Vereinbarungen, die tariflich vorgesehen oder zulässig sind, wie z.B.
- Pauschalierung von Stundenvergütungen und Zeitzuschlägen (§ 35 Abs. 4 BAT bzw. nach Sonderregelungen)
- Verzicht auf Probezeit oder Abkürzung der Probezeit (§ 5 BAT)
- Anrechnung von Vordienstzeiten als Beschäftigungszeit (§ 19 Abs. 4 BAT)
- Anrechnung von Vordienstzeiten als Dienstzeit (§ 20 Abs. 5 BAT)
- Vereinbarung einer Pauschvergütung (Nr. 6 Abschn. B Abs. 6 SR 2a und Nr. 8 Abs. 6 SR 2c BAT)
- Vereinbarung der Pflegesätze bei Gewährung von Diätverpflegung (Nr. 13 SR 2 a), (SR 2b Nr. 9) und Nr. 13 SR 2c BAT)
- Regelung der Arbeitszeit bei Lehrkräften (Nr. 3 SR 2L I BAT)
Des Weiteren können Nebenabreden getroffen werden über zusätzliche Vereinbarungen, die jedoch nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, den BAT oder zwingende Tarifvorschriften verstoßen dürfen, wie z.B.
- Vereinbarung einer außertariflichen Zulage
- Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten für den Fall vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis[1]
- Gewährung von Fahrtkostenersatz
- Gewährung eines Verpflegungszuschusses; die Veröffentlichung von entsprechenden Richtlinien ersetzt die vorgeschriebene Schriftform nicht[2]
- Gewährung von Trennungsentschädigung
- Zahlung von Schmutz- und Erschwerniszuschlägen
- Vereinbarung einer Zuschusszahlung zu den Beiträgen von Angestellten an einen Kranken- und Unterstützungsverein
- Gewährung eines Essenszuschusses
- Zahlung einer monatlichen Zulage, die zwar tariflich geregelt ist, jedoch einem Angestellten gewährt wird, der nicht zum tariflich festgelegten anspruchsberechtigten Personenkreis gehört
- unentgeltlicher Transport zu und von der Arbeitsstätte
- Zusage einer Lehrgangsteilnahme durch den Arbeitgeber
- Zusage einer außertariflichen Teilnahme am Bewährungsaufstieg.[3]
Ein gesondertes Kündigungsrecht einer Nebenabrede ist in § 4 Abs. 2 Satz 2 BAT vorgesehen. Dieses Kündigungsrecht muss jedoch – soweit nicht tariflich vorgesehen – eigens im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Für eine derartige Kündigung haben die für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses geltenden Fristen keine Bedeutung. Es empfiehlt sich jedoch, in Anlehnung an tarifliche Regelungen angemessene Fristen zu vereinbaren.
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