Nach § 5 Abs. 1 EFZG ist jeder Arbeitnehmer (Angestellter wie Arbeiter) verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Die gesetzliche Neuregelung des EFZG ist dabei nahezu wortgleich mit der entsprechenden Regelung in § 37a Abs. 1 BAT.

Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich am ersten Tag der Erkrankung, und zwar zu Arbeitsbeginn, den Arbeitgeber zu informieren hat. Diese Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob die Arbeitsunfähigkeit verschuldet oder unverschuldet ist. Die Mitteilung hat dabei unverzüglich mündlich, telefonisch oder ggf. per Fax zu erfolgen, eine normale briefliche Anzeige ist verspätet. Die Mitteilung kann auch durch Angehörige oder Arbeitskollegen erfolgen. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer zur Feststellung einer möglichen Erkrankung einen Arzt aufsuchen will. Auch hier ist dem Arbeitgeber bereits vor dem Arztbesuch entsprechend Mitteilung zu machen. Schreibt der Arzt den Arbeitnehmer krank, hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Von Verlängerungen der Krankschreibung ist der Arbeitgeber ebenfalls unverzüglich zu informieren, auch nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums. Der Arbeitgeber kann bestimmen, wer der Adressat der Mitteilung zu sein hat. Verstöße gegen die Anzeigepflicht können den Arbeitgeber zur Vornahme einer ordentlichen Kündigung berechtigen.[1] Vorab wird jedoch regelmäßig der Ausspruch einer Abmahnung erforderlich sein.

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