§ 37 Abs. 1 Unterabsatz 2/§ 71 Abs. 1 Unterabsatz 2 BAT übernimmt auf der Grundlage des § 9 EFZG im Grundsatz die bisher für Arbeiter getroffenen Regelungen über die Lohnfortzahlung bei Kuren (vgl. Kur). Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass die Maßnahme vom Sozialversicherungsträger bewilligt worden ist. Sie muss nicht stationär in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt werden. Eine ambulante Kur genügt. Wenn der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist oder nicht in der Rentenversicherung versichert ist, muss die Maßnahme ärztlich verordnet sein und in einer der oben genannten vergleichbaren Einrichtungen durchgeführt werden.

Um dem Arbeitnehmer im Anschluss an eine solche Maßnahme auch dann für einen gewissen Zeitraum die Möglichkeit zur Erholung zu geben, wenn keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, wird der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen Erholungsurlaub zu gewähren (§ 47 Abs. 6 Unterabs. 3 BAT). Die bisherigen Bestimmungen über die im Anschluss an eine Kur ärztlich verordnete Schonzeit entfallen.

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