Der Arztbesuch zu Untersuchungs- oder Behandlungszwecken löst nur dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aus, wenn anschließend eine Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten attestiert wird (vgl. Arztbesuch).

Keine Arbeitsunfähigkeit besteht, wenn dem Beschäftigten zur Festigung der Gesundheit oder zur Vorbeugung vor zu befürchtender Krankheit eine Badekur verordnet wird oder der Beschäftigte eine Schönheitsoperation durchführen lässt.[1] Eine andere Beurteilung kann dann geboten sein, wenn die Schönheitsoperation medizinisch notwendig ist.[2]

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