Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX mit der zuständigen Interessenvertretung i. S. d. § 176 (Betriebs- oder Personalrat), bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten,

  • wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und
  • mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und
  • der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement – bEM).

Die Verantwortung für die Durchführung des Verfahrens liegt ausschließlich bei den Arbeitgebern. Ein Beschäftigter kann jedoch die Durchführung des bEM nicht verlangen[1].

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten, die länger als 6 Wochen innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahr) arbeitsunfähig erkrankt sind, ein bEM-Verfahren anzubieten und in jedem Fall die schriftliche Zustimmung des betroffenen Mitarbeiters oder dessen gesetzlichen Vertreters einzuholen. Darüber hinaus sollte er den Beschäftigten über die Freiwilligkeit der Teilnahme, die Ziele des bEM sowie über Art und Umfang der dafür erhobenen und verwendeten Daten informieren.

 
Hinweis

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein neues betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchzuführen, wenn der Beschäftigte innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines bEM erneut länger als 6 Wochen durchgängig oder wiederholt arbeitsunfähig war[2]. Einzelheiten können Sie dem Stichwort Betriebliches Eingliederungsmanagement entnehmen.

[1] BAG, Urteil v. 7.9.2021, 9 AZR 571/20.
[2] BAG, Urteil v. 18.11.2021, 2 AZR 138/21.

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