Auch die innerbetrieblichen Wegezeiten, die der Beschäftigte nach dem vom Arbeitgeber verlangten Umkleiden auf dem Weg zur Arbeitsstelle zurücklegt, zählen zur Arbeitszeit. Nicht zu bezahlen ist die Wegezeit von der Wohnung bis zum Umkleideraum. Die Wegezeit ist individuell festzustellen, d. h. es zählt zur Arbeitszeit nur die Zeit, die der einzelne Beschäftigte unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit für den Weg zwischen Umkleideraum und Arbeitsstelle benötigt.

Der Beschäftigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen und den Umfang von Umkleide- und Wegezeiten. Wenn unstreitig Umkleide- und Wegezeiten vorliegen, der Beschäftigte seiner Darlegungs- oder Beweislast für den zeitlichen Umfang nicht in jeder Hinsicht genügen kann, so kann das Gericht gem. § 287 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung über den Zeitaufwand entscheiden.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge