Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer, der sich nicht am Streik beteiligt, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern seine Beschäftigung trotz des Streiks möglich wäre.[1] Erkrankte Beschäftigte haben keine Ansprüche auf Entgelt im Krankheitsfall, wenn in der Verwaltung bzw. dem Betrieb, dem der Beschäftigte angehört, aufgrund des Arbeitskampfs nicht gearbeitet wird und der Beschäftigte auch im Fall seiner Arbeitsfähigkeit etwa wegen einer Betriebsstilllegung keinen Entgeltanspruch hätte.[2]

Eine Vergütungspflicht bestünde nur, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten während des Arbeitskampfs vertragsgemäß einsetzen könnte und ihm diese Beschäftigung wirtschaftlich zumutbar ist. Da ein Beschäftigter keinen Anspruch darauf hat, zum Notdienst eingeteilt zu werden, kann sich auch kein Entgeltanspruch daraus ergeben, dass der Beschäftigte hätte grundsätzlich zum Notdienst eingeteilt werden können.[3]

Entfällt arbeitskampfbedingt der Anspruch auf Entgelt im Krankheitsfall, so hat der Beschäftigte, der in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenversicherung, auch wenn die gesetzliche Entgeltfortzahlungspflicht noch nicht abgelaufen ist.

 

Beispiel

Nach Ende des Arbeitskampfs lebt der Anspruch auf Entgelt im Krankheitsfall wieder auf, es sei denn, die Bezugsfrist ist inzwischen abgelaufen. Diese verlängert sich nicht um die Tage, in denen kein Anspruch infolge des Arbeitskampfs bestand.[4]

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