Wenn eine Gewerkschaft das Betriebsgelände eines bestreikten Arbeitgebers nutzen möchte, um mit den vom Streikaufruf erfassten Arbeitnehmern – egal ob in der Gewerkschaft organisiert oder nicht organisiert – persönlich zu kommunizieren und den Versuch zu unternehmen, auf deren Streikbeteiligung einzuwirken, sind die Grundrechte der Gewerkschaft aus Art. 9 Abs. 3 GG und die des bestreikten Arbeitgebers aus Art. 14 GG mit seinem Hausrecht sowie seine berufliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit nach Art. 12 GG gegeneinander abzuwägen (praktische Konkordanz). Die Nutzung des Firmenparkplatzes ist zulässig, wenn keine Alternative zur Verfügung steht, die Beschäftigten zu erreichen. Dies ist z. B. gegeben, wenn die Mehrzahl der Beschäftigten mit dem Pkw zu dem außerörtlich gelegenen Betriebsgelände fährt und dann über das Betriebsgelände zum zentralen Personaleingang geht. Ein gewerkschaftlich-kommunikatives Einwirken auf die Beschäftigten ist in diesem Fall nur auf dem Betriebsgelände möglich und somit vom Arbeitgeber zu dulden.[1]

Ein bestreikter Arbeitgeber kann es untersagen, dass seitens einer Gewerkschaft auf dem Betriebsgelände Handzettel, Blumen oder Spielzeug an Kinder einer Kindertagesstätte verteilt werden. Vor dem Betriebsgelände, insbesondere im öffentlichen Straßenraum, kann der Arbeitgeber eine Verteilung nicht untersagen.

[1] BAG, Urteil v. 20.11.2018, 1 AZR 189/17; Entscheidung wurde vom BVerfG bestätigt, Beschluss v. 9.7.2020, 719/19.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge