Kein Streik im rechtlichen Sinne sind kollektive Krankmeldungen mit dem Ziel der Beschäftigten, Druck auf den Arbeitgeber aufzubauen. In den 1970er-Jahren meldeten sich die Flugleiter an bestimmten Stichtagen wiederholt arbeitsunfähig (Go sick), wodurch der Flugverkehr gravierend gestört wurde. Ein solches streikähnliches Verhalten verletzt den Grundsatz eines fairen Arbeitskampfes und ist nach Form und Ausmaß sittenwidrig i. S. d. § 826 BGB.[1] Eine abgeschwächte Form ist die Herabsetzung der Arbeitsleistung, damals bekannt als "Dienst nach Vorschrift", heutzutage als Go slow bezeichnet.

Im Jahr 2016 wurde dieses atypische Kampfmittel von Beschäftigten der TUIfly eingesetzt. Innerhalb einer Woche gab es mehr als 2.000 Krankmeldungen. Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers gibt es kaum. Schadensersatzansprüche gegen die Gewerkschaft scheitern daran, dass eine Beteiligung, Duldung oder gar Steuerung dieses Arbeitnehmerverhaltens nicht nachweisbar ist.[2] Beschäftigte, die sich an einer kollektiven Krankmeldung beteiligen, täuschen den Arbeitgeber über ihre Arbeitsfähigkeit, wodurch sie den Straftatbestand eines Betruges (§ 263 StGB) erfüllen.[3]

 
Praxis-Tipp

Meldet sich ein Beschäftigter arbeitsunfähig, kann der Arbeitgeber von ihm ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG). Legt der Beschäftigte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vor, ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern.

[2] Sebastian Beckerle/Hendric Stolzenberg, Kollektive Krankmeldungen – Rückkehr eines atypischen Kampfmittels, NZA 2016 S. 1313.
[3] Jan Tibor Lelley, Illegale Aktionen gefährden unsere rechtsstaatliche Streikkultur – Streiken bis der Arzt kommt?, AuA 2016 S. 724.

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