Der Freistellungsanspruch beschränkt sich auf die Niederkunft der Ehefrau sowie der Lebenspartnerin i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Niederkunft der nichtehelichen Lebensgefährtin des Beschäftigten findet nicht statt[1]; hier besteht nur die Möglichkeit, Urlaub oder unbezahlte Freistellung in Anspruch zu nehmen.[2]

Niederkunft i. S. der Vorschrift ist auch die Totgeburt, nicht jedoch die Fehlgeburt.[3] Ohne Bedeutung für den Anspruch ist, ob es sich um eine Mehrlingsgeburt handelt.

Entgegen der bisherigen Regelung ist es nicht mehr erforderlich, dass der Beschäftigte in häuslicher Gemeinschaft mit der Ehefrau/Lebenspartnerin lebt. Auch ein Getrenntleben steht dem Anspruch nicht entgegen. Nicht eindeutig geregelt ist die Frage, ob der Anspruch auf Arbeitsbefreiung nur für den Tag der Niederkunft besteht oder ob der Anspruch auch für einen Tag in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Niederkunft geltend gemacht werden kann. Für die zweite Variante spricht, dass nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 1 ein bestimmter "Anlass" vorliegen muss, ohne zugleich festzulegen, dass die Arbeitsbefreiung nur am Tage dieses Anlasses zu gewähren ist.[4] Im Regelfall wird auch von einer Arbeitsbefreiung von 1 (ganzen) Arbeitstag ausgegangen. Im Übrigen hat das BAG zu einer inhaltsgleichen Regelung eines anderen Tarifvertrags entschieden, dass ein Gastarbeiter, dessen Ehefrau in Spanien niederkam, Anspruch auf Arbeitsbefreiung hat, selbst wenn er seine Frau in Spanien nicht besuchte.[5]

Als Resümee ist sonach festzuhalten: Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung für einen Arbeitstag in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Niederkunft seiner Ehefrau/Lebenspartnerin, unabhängig davon, ob die Niederkunft an einem Arbeitstag erfolgt oder nicht und unabhängig davon, ob er von seiner Ehefrau/Lebenspartnerin getrennt lebt. Daher kann der Beschäftigte den Freistellungsanspruch auch für den Tag der Rückkehr der Ehefrau/Lebenspartnerin aus dem Krankenhaus geltend machen.

[1] Nach der Rechtsprechung verstößt dies auch nicht gegen Art. 3 oder 6 GG, da verheiratete Angestellte (im Gegensatz zu Unverheirateten) die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft gem. § 1353 BGB trifft; vgl. BAG, Urteil v. 25.2.1987, 8 AZR 430/84; Urteil v. 18.1.2001, 6 AZR 492/99; BVerfG, Beschluss v. 8.1.1998, 1 BvR 1872/94; zuletzt LAG Köln, Urteil v. 28.4.2011, 6 Sa 91/1.
[3] Fieberg, GKÖG, § 29 Rn. 17; Hüthig Jehle Rehm, § 29 Rn. 15.
[5] BAG, Urteil v. 12.12.1973, 4 AZR 75/73 (kritisch: Fieberg, GKÖD, § 29 Rn. 15).

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