Seit dem 1. Mai 2000 bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung gemäß § 623 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Aus diesem Grunde wurde § 54 BMT-G II im Rahmen des 50. Ergänzungstarifvertrages zum BMT-G II mit Wirkung vom 1. Januar 2002 angepasst.
Die Neufassung des § 54 BMT-G II hat zur Folge, dass die für den Arbeitgeber im Rahmen einer Soll-Vorschrift vorgesehene Angabe der Kündigungsgründe entgegen der bisherigen Rechtslage keine Wirksamkeitsvoraussetzung mehr für die Kündigung ist.
Mit Ausnahme der in § 53 Abs. 2 Satz 3 BMT-G II enthaltenen Vorschrift ist für den Arbeitnehmer eine Mitteilung der Kündigungsgründe nicht vorgesehen.
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