§ 10 Nr. 6 und 7 a. F. AGG (gültig bis 11.12.2006) wurden durch Art. 8 des 2. Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes wieder gestrichen.[1] Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte es sich hier nur um eine redaktionelle Anpassung an § 2 Abs. 4 AGG handeln. Gemäß § 10 Nr. 6 a. F. AGG war eine Berücksichtigung des Alters bei der Sozialauswahl (auch im Rahmen der Bildung von Altersgruppen[2]) anlässlich einer betriebsbedingten Kündigung i. S. d. § 1 KSchG erlaubt, soweit dem Alter kein genereller Vorrang gegenüber anderen Auswahlkriterien zugemessen wird, sondern die Besonderheiten des Einzelfalls und die individuellen Unterschiede zwischen den vergleichbaren Beschäftigten, insbesondere die Chancen auf dem Arbeitsmarkt, entscheiden.

§ 10 Nr. 7 AGG gestattete die individual- oder kollektivrechtliche Vereinbarung der Unkündbarkeit von Beschäftigten eines bestimmten Alters und einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit, soweit dadurch nicht der Kündigungsschutz anderer Beschäftigten im Rahmen der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG grob fehlerhaft gemindert wird.

Insoweit wurde es kontrovers beurteilt, ob die aufgehobenen Regelungen im Zeitraum zwischen dem 18.8.2006 und ihrer Aufhebung noch Wirkung entfalten. Zwischenzeitlich hat aber das BAG klargestellt, dass die Diskriminierungsverbote des AGG auch im Rahmen des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden. Die Diskriminierungsverbote des AGG – einschließlich der ebenfalls im AGG vorgesehenen Rechtfertigungen für unterschiedliche Behandlungen – sind bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des Kündigungsschutzgesetzes in der Weise zu beachten, dass sie Konkretisierungen des Begriffs der Sozialwidrigkeit darstellen. Verstößt eine Kündigung gegen ein Diskriminierungsverbot, kann dies zur Sozialwidrigkeit und damit zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.[3] Und in der gleichen Entscheidung hat das BAG weiterhin klargestellt, dass das Verbot der Altersdiskriminierung der Berücksichtigung des Lebensalters bei der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG nicht entgegensteht.[4] Die Streichung der Vorschrift hat daher keine Änderung der Rechtslage zur Folge.

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