Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 AGG genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird[1] (siehe auch Stichwort Mobbing). Das "und" wurde erst im Zweitentwurf aufgenommen. Nach anhaltender Kritik[2] ist damit im Gesetz ein Hinweis auf kontinuierliches Handeln[3] enthalten. Einmalige Vorgänge stellen noch keine schadensersatzauslösende Belästigung im Gesetzessinne dar. Jedoch können einmalige Vorgänge bereits die Schutz- und Organisationspflichten des Arbeitgebers (siehe näher 2.6) auslösen. Der Verstoß gegen diese Pflichten kann dann wiederum Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche auch in Bezug auf einmalige Sachverhalte begründen. Dass eine (verbale oder nonverbale) Verhaltensweise unerwünscht ist, muss nicht bereits vorab gegenüber den Belästigenden zum Ausdruck gebracht worden sein. Es reicht aus, dass die Handelnden aus der Sicht eines objektiven Beobachters davon ausgehen können, dass ihr Verhalten unter den gegebenen Umständen nicht akzeptiert ist.[4]

 
Praxis-Beispiel

Systematisch werden dem Behinderten ständig neue Arbeitsaufgaben und/oder solche, die die Qualifikation übersteigen oder ihn unterfordern, übertragen.

Die neue Mitarbeiterin ist ständig das Opfer von anzüglichen Gerüchten oder direkten Beleidigungen.

Der Kurde wird von den türkischen Kollegen dauernd gehänselt, teilweise angegriffen und aus der Arbeitsgruppe systematisch ausgegrenzt.

Die Außendienstmitarbeiterin wird von einem Kunden im Privatbereich belästigt.

[2] Bauer/Thüsing/Schunder NZA 2005 S. 32, 33.
[3] Man wird mit einiger Vorsicht die Mobbingrechtsprechung (LAG Thüringen, Urteil v. 15.2.2001, 5 Sa 102/00; LAG Berlin, Urteil v. 15.7.2004, 16 Sa 2280/03; LAG Thüringen, Urteil v. 10.6.2004, 1 Sa 148/01) zur Auslegung des Belästigungsbegriffs heranziehen können.
[4] BT-Drs. 16/1780, S. 32.

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