LAG Niedersachsen, Beschluss v. 22.10.2018, 12 TaBV 23/18

Auch nach Inkrafttreten der DSGVO hat ein Betriebsrat gem. § 80 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BetrVG das Recht auf Einsichtnahme in nichtanonymisierte Listen der Bruttolöhne und -gehälter, um seine Aufgaben gem. § 80 Abs. 1 BetrVG erfüllen zu können.

Sachverhalt

Der Betriebsrat der Arbeitgeberin, die mehrere medizinische Einrichtungen betreibt, begehrte u. a. die Einsichtnahme in nichtanonymisierte Listen der Bruttolöhne und -gehälter. Dies lehnte die Arbeitgeberin jedoch ab. Sie vertrat die Ansicht, dass der Betriebsrat seine Aufgaben gem. § 80 Abs. 1 BetrVG auch bei einem Einblick in anonymisierte Gehaltslisten erfüllen könne. Sie dagegen müsse das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ihrer Arbeitnehmer schützen. Auch sei der Betriebsrat nur dann ein "Nicht-Dritter" im datenschutzrechtlichen Sinne, wenn er im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben agiere.

Die Entscheidung

Der Antrag des Betriebsrats hatte Erfolg. Das LAG ließ allerdings Rechtsbeschwerde zum BAG zu.

Das Gericht entscheid, dass die Arbeitgeberin gem. § 80 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BetrVG verpflichtet sei, einem vom Betriebsrat zu benennenden Betriebsratsmitglied Einsicht in die nichtanonymisierten Listen der Bruttolöhne und -gehälter zu gewähren. Hierbei müsse der Betriebsrat auch kein besonderes Überwachungsbedürfnis darlegen, um eine Einsicht in diese Listen zu erhalten, da sich der nötige Aufgabenbezug bereits aus dessen Rechten und Pflichten nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ergebe. Zudem, so das Gericht, würde es die Überwachungstätigkeit unzumutbar erschweren, wenn ein Betriebsrat erst auf eine Verdachtsanzeige die volle Einsicht in die Listen erhielt. Auch datenschutzrechtlich stehe dem Einsichtsrecht des Betriebsrats nichts entgegen. Insbesondere verletze die Dateneinsicht nicht das Recht der Arbeitnehmer auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und sei auch mit den Vorgaben der DSGVO vereinbar. Zudem werde der Betriebsrat bei Einsicht in die Gehaltslisten i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG in Ausübung seiner Rechte und Pflichten als Interessenvertretung der Beschäftigten tätig.

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