Zwischen Handels- und Steuerrecht entstehen Bewertungsdifferenzen bei den Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, damit auch für Altersteilzeit, durch das generelle Abzinsungsgebot für Rückstellungen in der Steuerbilanz.

Handelsrechtlich dürfen Rückstellungen nur abgezinst werden, soweit die ihnen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten einen Zinsanteil enthalten (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Die Höhe des Zinssatzes ist handelsgesetzlich nicht festgelegt und im Rahmen der Grundsätze ordentlicher Buchführung festzulegen. Steuerrechtlich dagegen sind Rückstellungen für Verpflichtungen mit einem Zinssatz von 5,5 vom Hundert abzuzinsen. Ausgenommen davon sind z.B. Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG).

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