§ 7 TV ATZ enthält keine Regelung für das Teilzeitmodell nach § 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ.

Deshalb gelten insoweit die allgemeinen tariflichen Regelungen. Der Umfang des Urlaubsanspruchs richtet sich nach der Anzahl der Arbeitstage im Verhältnis zu den arbeitsfreien Tagen im Kalenderjahr.

Beim Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ) ist zwischen der Arbeitsphase und der Freistellungsphase zu unterscheiden. Während der Arbeitsphase gelten die allgemeinen Urlaubsregeln. Während der Freistellungsphase besteht kein Urlaubsanspruch (§ 7 Satz 1 TV ATZ). Im Jahr des Übergangs von der Arbeits- in die Freistellungsphase wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt (§ 7 Satz 2 TV ATZ). Maßgebend ist in diesem Jahr die Anzahl der vollen Beschäftigungsmonate.

Hat der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase seinen Urlaub nicht rechtzeitig und vollständig genommen, kommt eine Abgeltung der Resturlaubsansprüche mit Beginn der Freistellungsphase grundsätzlich nicht in Betracht.[1]

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