Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.300,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der sich in Alterteilzeit befindliche Kläger begehrt die Abgeltung von Erholungsurlaub, den er krankheitsbedingt nicht antreten konnte.

Der Kläger ist der Beklagten seit dem 1. April 1992 beschäftigt. Er ist schwerbehindert. Sein Monatsgehalt beträgt 3.198,92 DM brutto. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) und der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TVATZ) 5 Anwendung. Gemäß § 48 Abs. 1 BAT-O stehen dem Kläger urlaubsjährlich 30 Tage Erholungsurlaub zu. Zusätzlich hat er gemäß § 47 Schwerbehindertengesetz Anspruch auf weitere fünf Urlaubstage. Weiteres ist in § 7 TV-ATZ geregelt.

Auf Antrag des Klägers vereinbarten die Parteien am 19.11.1998 durch Änderungsvertrag (Kopie Bl. 5 der Akte) die Fortführung des Arbeitsverhältnisses als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sogenannten Blockmodell nach dem TV-ATZ mit einer Arbeitsphase vom 1. Januar 1999 bis zum 30. September 2000 und einer Freistellungsphase vom 1. Oktober 2000 bis zum 30. Juni 2002. Dementsprechend begannen Arbeitsphase und Freistellungsphase. Mit Rücksicht auf § 7 TV-ATZ teilte die Beklagte dem Kläger, der bis dahin für das Jahr 2000 noch keinen Urlaub genommen hatte, mit dem Schreiben vom 17. Juli 2000 mit, dass ihm für das Jahr 2000 nur ein anteiliger Urlaub von 28 Arbeitstagen zustehe; dieser sei in der Arbeitsphase zu nehmen; eine finanzielle Abgeltung sei nicht möglich. Der Kläger nahm daraufhin 19 Tage Urlaub in Anspruch. Weiterhin beantragte er für die Zeit vom 28. bis zum 30. August 2000 und vom 22. bis zum 29. September 2000 insgesamt neun Tage Urlaub. Diese Urlaubstage konnte er unstreitig auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit nicht in Anspruch nehmen.

Der Kläger meint, er habe Anspruch auf Abgeltung der 9 Urlaubstage, die er krankheitsbedingt nicht in Anspruch nehmen konnte. Den Abgeltungsanspruch machte er mit seinem Schreiben vom 9.11.2000 (Bl. 6) vergeblich geltend.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine von der Beklagten im einzelnen zu berechnende Urlaubsabgeltung für neun Urlaubstage nebst Zinsen in Höhe von 5 % über Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 aus dem sich errechnenden Nettobetrag ab Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, ein Urlaubsabgeltungsanspruch sei nicht entstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die gerichtlichen Protokolle verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die unbezifferte Zahlungsklage ist ausnahmsweise zulässig. Ein unbezifferter Klageantrag ist allerdings nur dann zulässig, wenn dem Kläger die Ermittlung der Höhe des Anspruchs nicht zumutbar oder nicht möglich ist, und zwar als Feststellungsklage. Erforderlich ist in solchen Fällen aber, dass der Kläger durch Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts die geeigneten Unterlagen für die Bezifferung und die ungefähre Größenordnung des Anspruchs angibt (vgl. u.a. Thomas/Putzo; Thomas: ZPO, § 253 Rn. 12). Ausnahmsweise und aus Gründen der Prozessökonomie sieht die Kammer die vorliegende Leistungsklage jedoch als zulässig an, weil die Beklagte im Besitz sämtlicher Daten für die Berechnung einer etwa zu zahlenden Urlaubsabgeltung ist und weil bei dem öffentlichen Arbeitgeber im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung keine Notwendigkeit einer Zwangsvollstreckung zu erwarten ist. Mangels Vollstreckbarkeit des unbezifferten Titels hat ein klagestattgebendes Urteil ohnehin nur Feststellungscharakter.

II.

Die Klage ist allerdings unbegründet.

Urlaubsansprüche und somit auch der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers richten sich nach §§ 47 ff. BAT-O, insbesondere § 51 BAT-O, in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Sätze 1, § 7 Abs. 4 BUrlG.

1. Gemäß § 51 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT-O ist Urlaub dann abzugelten, wenn der Urlaub nicht mehr gewährt werden kann, weil das Arbeitsverhältnis u.a. durch Kündigung oder Auflösungsvertrag endet. An dieser Voraussetzung fehlt es, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien noch bis zum 30.6.2002 fortbesteht. Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist kein Urlaubsabgeltungsanspruch vorgesehen.

2. Unabhängig hiervon hat der Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf die Urlaubsabgeltung für die streitigen neun Urlaubstage des Jahres 2000, weil auch ein Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 51 BAT-O lediglich ein Surrogat des eigentlichen, zum Abgeltungsanspruch mutierten Urlaubsanspruches darstellt, also dessen Fortbestehen voraussetzt (vgl. u.a. BAGE 46, 224 = AP Nr. 18 zu § 7 BUrlG Abgeltung, BAG 26.5.92 9 AZR 172/91 – AP Nr. 58 zu § 7 BUrlG Abgeltung), woran es aber im vorliegenden Falle von Beginn der Freistellungsphase an fehlte. Zwar bestand der im Grundsatz unstreitige Natural-Urlaubsanspruch des Kläger an sich gemäß

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