4. Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit (§ 3 TV ATZ)

In § 3 Abs. 1 TV ATZ ist festgelegt, daß die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während der Gesamtlaufzeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit beträgt. Hinsichtlich der Verteilung der so reduzierten Arbeitszeit enthält der TV ATZ grundsätzlich keine Vorgaben. Ebenso wie das Gesetz kein bestimmtes Modell der Arbeitszeitverteilung vorgibt, haben auch die Tarifvertragsparteien es der Entscheidung der Arbeitsvertragsparteien überlassen, ob die Altersteilzeitarbeit z.B. während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistet wird oder ob eineVerteilung der Arbeitszeit in Form eines Blockmodells erfolgt, wonach sich an eine Arbeitsphase mit der vollen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eine Freistellungsphase anschließt (vgl. § 3 Abs. 2 TV ATZ). Im Tarifvertrag werden alle Modelle der Altersteilzeit als gleichrangig betrachtet.

Für Arbeitnehmer mit verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit und für Kraftfahrer im Sinne der Pauschallohn-Tarifverträge des Bundes und der Länder ist Altersteilzeitarbeit nur im Blockmodell möglich (vgl. Protokollerklärung zu § 3 Abs. 2 TV ATZ).

In allen Arbeitszeitmodellen bei der Altersteilzeit sind Abweichungen der wöchentlichen Arbeitszeit unabhängig von § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT/BAT-O und der entsprechenden anderen manteltarifvertraglichen Vorschriften zulässig.

Hat der Arbeitnehmer den Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit, so kann er vom Arbeitgeber verlangen, daß hierüber ein Gespräch unter Einbeziehung der beiderseitigen Interessen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung stattfindet (vgl. § 3 Abs. 3 TV ATZ). Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf ein bestimmtes Altersteilzeitmodell wird hingegen nicht eingeräumt.

Die Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2 zu 3 Abs. 1 TV ATZ haben Bedeutung für die Anwendung der §§ 4 Abs. 1 bzw. 5 Abs. 2 TV ATZ, die jeweils auf die regelmäßige Arbeitszeit abstellen.

Nicht zu den Arbeitnehmern mit verlängerter regelmäßiger Arbeitszeit gehören die unter § 15 Abs. 4 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen bzw. § 14 Abs. 4 BMT-G/BMT-G-O fallenden Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit nicht verlängert, sondern saisonbedingt besonders verteilt ist.

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