Entscheidungsstichwort (Thema)

Streit im Rahmen von Altersteilzeitvertrag über Verpflichtung zur Urlaubsabgeltung. Kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Beendigung der Arbeitsphase. Arbeitsverhältnis endet erst mit Ende von Freistellungsphase. in Freistellungsphase Abgeltung der Urlaubsansprüche mit Freistellung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Rahmen der Altersteilzeit besteht kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung i.S.v. § 7 Abs 4 BUrlG bei Beendigung der Arbeitsphase, denn das Arbeitsverhältnis endet erst mit Ablauf der Freistellungsphase.

2. In der Freistellungsphase sind alle Urlaubsansprüche mit der Freistellung abgegolten.

 

Normenkette

BUrlG § 7 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 09.01.2002; Aktenzeichen 6 Ca 359/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 09. Januar 2002 – 6 Ca 359/01 – dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines Altersteilzeitvertrages darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Resturlaubsansprüche abzugelten.

Der am 03. Oktober 1941 geborene Kläger wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 01. Juli 1969 eingestellt.

Unter dem 03. Juni 1999 vereinbarten die Parteien auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes und der Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung von Altersteilzeit einen Arbeitsvertrag über Altersteilzeitarbeit (zukünftig Altersteilzeit-Arbeitsvertrag) (Anlage 1 Bl. 5 ff. d.A.). Auszugsweise heißt es hierin:

㤠1 Beginn der Altersteilzeitarbeit

Das zwischen den Parteien bestehende Vollzeitarbeitsverhältnis wird in Abänderung und in Ergänzung des Arbeitszeitvertrages vom 27.11.1973 mit Wirkung ab dem 01.11.1999 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt.

§ 3 Arbeitszeit

  1. Die Arbeitszeit des Vertragspartners beträgt ab Beginn der Altersteilzeit während der Laufdauer dieses Vertrages die Hälfte seiner bisherigen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Das sind 19,5 Stunden pro Woche.
  2. Die Arbeitszeit wird so verteilt, dass sie im ersten Abschnitt des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vom 01.11.1999 bis 31.10.2000 voll geleistet (Arbeitsphase) und der Vertragspartner anschließend bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses von der Arbeitsleistung frei gestellt (Freistellungsphase) wird.

§ 4 Arbeitsentgelt

1. Für die Dauer des Teilzeitarbeitsverhältnisses erhält der Vertragspartner ein Arbeitsentgelt, das sich nach der reduzierten Arbeitszeit errechnet (Altersteilzeitentgelt). Es beträgt zur Zeit monatlich brutto

DM 4.675,00.

Das Altersteilzeitentgelt wird unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit für die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses fortlaufend gezahlt.

§ 8 Urlaub

  1. Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den vertraglichen Bestimmungen.

    In der Freistellungsphase sind alle vertraglichen und gesetzlichen Urlaubsansprüche mit der Freistellung abgegolten.

    Für das Jahr des Wechsels von der Arbeits- in die Freistellungsphase besteht der Urlaubsanspruch anteilig entsprechend der Dauer der Arbeitsphase (d. h. 1/12 pro vollem Arbeitsmonat) und ist in dieser Zeit abzuwickeln.

  2. Während der Arbeitsphase erhält der Vertragspartner ein zusätzliches Urlaubsentgelt in Höhe von 70 % des monatlichen Teilzeitarbeitsentgelts. Während der Freistellungsphase besteht kein Anspruch.

    Im Jahr des Wechsels von der Arbeits- in die Freistellungsphase entsteht ein Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsentgelt anteilig entsprechend der Dauer der Arbeitsphase.

§ 13 Ende des Beschäftigungsverhältnisses

1. Das Beschäftigungsverhältnis endet ohne Kündigung am 31.10.2001.

§ 14 Schlussbestimmungen

2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Anstellungsvertrages vom

27.11.1973, soweit sie nicht durch diesen Vertrag abgeändert werden, das Altersteilzeitgesetz sowie die entsprechende Gesamtbetriebsvereinbarung der Gesellschaft”.

In der maßgeblichen Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung von Altersteilzeit vom 02. Dezember 1998 (Anlage B 1, Bl. 19 ff. d.A.) heißt es auszugsweise

㤠9 Urlaub

Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen.

Für das Jahr des Wechsels von der Arbeits- in die Freistellungsphase besteht der Urlaubsanspruch anteilig entsprechend der Dauer der Arbeitsphase und ist in dieser Zeit abzuwickeln.

In der Freistellungsphase sind alle tariflichen und gesetzlichen Urlaubsansprüche mit der Freistellung abgegolten.

§ 10 Schlussbestimmungen

10.1 …

10.2 Ergänzend gelten die jeweiligen betrieblichen Regelungen, die allgemeinen tariflichen Bestimmungen, die tariflichen Regelungen zur Altersteilzeit sowie die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass mit den hier getroffenen Regelungen insgesamt eine Wertgleichheit zu den tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen über Altersteilzeitarbeit hergestellt ist”.

Im zugrunde liegenden mit Wirkung vom 01. Mai 2000 in Kraft getretenen Tarifvertrag über Altersteilzeit (zukünftig ATV) vom 29. Juni 1998 in der Fassung vom 12. Juli 2000 zwischen d...

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