Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsabgeltung bei Altersteilzeit
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Arbeitnehmer, der Altersteilzeit im Blockmodell auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Altersteilzeit der Metallindustrie NW vom 23.10.1997 vereinbart hat, hat regelmäßig keinen Anspruch auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen, die erentgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht während der Arbeitsphase realisiert hat.
2. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn der Arbeitgeber beantragten Urlaubschuldhaft nicht rechtzeitig gewährt hat und deshalb schadensersatzpflichtig ist
Normenkette
TVG § 1; BUrlG § 7 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 28.08.2001; Aktenzeichen 2 Ca 432/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgeri chts Bielfefeld vom 28.08.200 1 – 2 Ca 432/01 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Urlaubsabgeltung aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis.
Der Kläger ist am 29.05.1941 geboren. Seit dem 01.01.1970 arbeitete er bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter. Am 20.10.1999 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitarbeitsvertrag „auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Altersteilzeit vom 23.03.1999, des Tarifvertrages zur Altersteilzeit in der Metallindustrie Nordhein-Westfalen vom 23.10.1997 sowie des Altersteilzeitgesetzes (ATZG)”. Das monatliche Arbeitsentgelt des Klägers betrug bei Klageerhebung im Februar 2001 ca. 6.313,–DM. Zwischen den Parteien wurde Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart mit einer Arbeitsphase vom 01.12.1999 bis zum 31.08.2000 und einer anschließenden Freistellungsphase bis zum 31.05.2001. Zum Urlaub enthält der „Arbeitsvertrag Altersteilzeit” folgende Regelung:
„6. Urlaub
Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen. Für das Jahr des Wechsels besteht in der Arbeitsphase ein Urlaubsanspruch anteilig entsprechend der D2xxx der Arbeitsphase. Dieser Urlaubsanspruch ist während der Arbeitsphase abzuwickeln. Ist dies nicht möglich, wird gemäß § 6 TV ATZ die entsprechende zusätzliche Urlaubsvergütung im ersten Monat der Freistellungsphase ausgezahlt. Mit der Freistellung gelten alle tariflichen und gesetzlichen Urlaubsansprüche als erfüllt.”
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragskopie, Bl. 6 – 9 d. A., verwiesen. Bei der Urlaubsabwicklung 1999 verblieb ein Resturlaub von 3 Urlaubstagen. Im März 2000 besprachen der Kläger und sein Kollege M2x ihre Urlaubsplanung. Nachdem Herr M2x seine Frau angerufen hatte, teilte er mit, er wolle am liebsten während der Betriebsferien der Beklagten im Juli 2000 Urlaub nehmen. Der Kläger sagte, Herr M2x könne ruhig während der Betriebsferien Urlaub machen, er werde ihn schon vertreten. Ob zu dieser Thematik weitere Gespräche im Beisein des Vorgesetzten S6xxx stattgefunden haben, ist streitig. Während der Betriebsferien der Beklagten vom 01.07.2000 bis zum 23.07.2000 nahm der Kläger keinen Urlaub. Während des bewilligten Urlaubs vom 25.07. bis zum 31.07.2000 war der Kläger vom 26.07.2000 bis zum 30.07.2000 arbeitsunfähig erkrankt. Die Abrechnung September 2000 (Kopie Bl. 10 d. A.) weist auf dem Urlaubskonto aus:
Rest Vorjahr 3,0
Anspruch lfd. Jahr 24,0
Resturlaub 27,0.
Mit Schreiben vom 31.10.2000 begehrte der Kläger Abgeltung für einen Resturlaubsanspruch von 27 Tagen (Bl. 11, 12 d. A.).
Der Kläger hat vorgetragen, vor der Freistellungsphase um Urlaub nachgesucht zu haben und die Mitteilung erhalten zu haben, dass im Notfall die Urlaubsansprüche vergütet würden. Die Beklagte schulde ihm 6.555,87 DM Urlaubsabgeltung (27 Urlaubstage × 242,81 DM).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.555,87 DM brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 ab dem 01.09.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat gemeint, Urlaubsansprüche des Klägers aus 1999 seien mit dem Ablauf des 1. Quartals 2000 und Urlaubsansprüche aus 2000 mit dem Ablauf des 1. Quartals 2001 erloschen. Jedenfalls seien die Ansprüche durch die Freistellung ab dem 01.09.2000 erfüllt worden. Dies folge aus der vertraglichen Vereinbarung und auch aus dem Tarifvertrag.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 28.08.2001 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestehe weder ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung noch ein Anspruch auf Schadensersatz. Der Resturlaubsanspruch sei durch die bezahlte Freistellung ab dem 01.09.2000 erfüllt worden. Wegen der vertraglichen Erfüllungsvereinbarung sei es unerheblich, ob der Kläger vor Beginn der Freistellungsphase rechtzeitig eine Urlaubsgewährung beantragt gehabt habe. Soweit der Kläger sich darauf berufe, ihm sei eine Vergütung oder Abgeltung zugesagt worden, sei sein Vorbringen unsubstantiiert.
Gegen das am 17.09.2001 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Die ...