Hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen muss der Beschäftigte bei Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens das 55. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG). Des Weiteren muss der Beschäftigte bei Beginn der Altersteilzeitarbeit in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis i. S. d. SGB III stehen sowie in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage (= 3 Jahre) ebenfalls versicherungspflichtig tätig gewesen sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG). Gesetzlich wird eine Mindestbeschäftigungszeit beim Arbeitgeber nicht vorausgesetzt.

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