1. Der Beschäftigte muss bei Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens das 55. Lebensjahr vollendet haben (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG; § 2 Abs. 1 Buchst. a TV ATZ).
  2. Der Beschäftigte muss bei Beginn der Altersteilzeitarbeit in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des SGB III stehen sowie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage (= drei Jahre) ebenfalls versicherungspflichtig tätig gewesen sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Satz 1 ATZG; § 2 Abs. 1 Buchst. c TV ATZ). Die 1080 Kalendertage müssen nicht zusammenhängend und nicht zwingend im jetzigen Beschäftigungsverhältnis zurückgelegt sein. Zeiten mit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 AltTZG können unter den dort genannten Voraussetzungen angerechnet werden. Dabei handelt es sich um Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Krankengeld. Ab 1. Januar 2005 rechnen hierzu auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II.
  3. Der Beschäftigte muss außerdem eine Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 TV-L) von fünf Jahren vollendet haben (§ 2 Abs. 1 Buchst. b TV ATZ), auch wenn sie unterbrochen ist (§ 34 Abs. 3 Satz 1 TV-L).
  4. Arbeitgeber und Beschäftigte müssen aufgrund einer Vereinbarung die Arbeitszeit des Beschäftigten auf die Hälfte seiner bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindern (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 2 AltTZG; § 3 Abs. 1 TV ATZ).
  5. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des SGB III sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG; § 2 Abs. 1 letzter Halbs. TV ATZ).
  6. Altersrente nach Altersteilzeitarbeit setzt mindestens zwei Jahre Altersteilzeitarbeit voraus (§ 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI). Deshalb soll das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden (§ 2 Abs. 4 Satz 1 TV ATZ). Die Altersteilzeitvereinbarung muss sich zumindest auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG).
  7. Altersrente nach Altersteilzeitarbeit kann frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahrs (vorzeitig) in Anspruch genommen werden (§ 237 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Der Gesetzgeber hat diese Altersgrenze angehoben, um die Sozialversicherungssysteme finanziell zu entlasten und aufgrund des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finan­zierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004[1] die Anlage 19 zum SGB VI mit Wirkung vom 1. Januar 2006 geändert. Danach ist die vorzeitige Inanspruchnahme der vorgenannten Altersrenten mit Vollendung des 60. Lebensjahrs nur noch für Versicherte der Geburtsjahrgänge bis einschließlich 1945 möglich. Für Versicherte, die im Januar 1946 oder später geboren sind, ist die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in Monatsschritten angehoben worden, sodass der im Dezember 1948 oder später geborene Versicherte diese Altersrente frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahrs in Anspruch nehmen kann.

    Artikel 1 Nr. 45 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes enthält hierzu eine Vertrauensschutzregelung. Für die Dauer der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse ergeben sich folgende Konsequenzen:

    • Beschäftigte der Geburtsjahrgänge 1946 bis einschließlich 1951 können die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit weiterhin mit Vollendung des 60. Lebensjahrs vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn sie die in § 237 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SGB VI genannte Voraussetzung erfüllen (Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung vor dem 1. Januar 2004).
    • Für Beschäftigte der Geburtsjahrgänge 1946 bis einschließlich 1951, die die in § 237 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SGB VI enthaltene Voraussetzung nicht erfüllen, richtet sich der Rentenbeginn nach der Anlage 19 zum SGB VI in der ab 1. Januar 2006 geltenden Fassung.
    • Beschäftigte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, können zwar auch weiterhin eine Altersteilzeitvereinbarung abschließen, haben aber keinen Anspruch auf eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit. Dies ergibt sich aus § 237 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Für diesen Personenkreis muss sich die Altersteilzeitvereinbarung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG jedoch dann bis auf den Zeitpunkt erstrecken, ab dem eine andere Altersrente (Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Altersrente für langjährig Versicherte, Regelaltersrente) beansprucht werden kann. Die Altersrente für Frauen ist in dieser Aufzählung deshalb nicht genannt, da sie nur von Arbeitnehmerinnen beansprucht werden kann, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind.
  8. Die Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit werden längstens für sechs Jahre gewährt (§ 4 Abs. 1 AltTZG).
  9. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis kann längstens zehn Jahre dauern (von der Vollendung des 55. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs).
  10.  Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss spätestens am 31. Dezember 2009 beginnen (§ 1 Abs. 2, § 16 AltTZG; § 2 Abs. 4 Satz 2 TV ATZ). Altersteilzeit n...

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