Der Geltungsbereich (§ 1) der Regelungen für bestehende Altersteilzeitvereinbarungen erstreckt sich bei Bund und VKA auf den Anwendungsbereich des TVöD und bei der VKA darüber hinaus auf den Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V). Seit dem 1.1.2023 kommt der TV FlexAZ nur noch zur Anwendung, wenn dies in der Altersteilzeitvereinbarung ausdrücklich vereinbart wird. Die Tarifverträge gelten beim Bund und im Bereich der VKA nicht mehr normativ. Die entsprechenden Regelungen in den Tarifverträgen (z. B. § 15 Abs. 2 TV FlexAZ) sehen vor, dass die Rechtsnormen des Tarifvertrags nur für Beschäftigte gelten, die bis zum 31.12.2022 die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt haben und deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor dem 1.1.2023 begonnen hat. Diese Stichtagsregelung wurde in der Tarifvereinbarung vom 22.4.2023 zum TVöD/TV-V nicht verlängert.

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