Die Interessenlagen bei Bund und VKA hinsichtlich der Weiterführung von Altersteilzeitregelungen waren 2010 differenziert. Der Bund stand einer Weiterführung tarifvertraglich geregelter Altersteilzeit vor dem Hintergrund der damaligen Koalitionsvereinbarung[1] eher ablehnend gegenüber, viele kommunale Unternehmen und Verwaltungen hingegen waren an der weiteren Verfügbarkeit der Altersteilzeit als personalwirtschaftliches Instrument interessiert. Um das Blockmodell für mehr als 3 Jahre nutzen zu können, bestand bei der VKA Bedarf nach Weiterführung tariflicher Regelungen.[2] Einig waren sich Bund und VKA darin, dass jedenfalls ein genereller Rechtsanspruch auf Altersteilzeit nicht mehr vereinbart werden sollte.

Hatte die VKA ein begründetes Interesse an weiteren tarifvertraglichen Vereinbarungen zur Altersteilzeit, stand für den Bund im Vordergrund, ein Signal für den Einstieg in kollektive Vereinbarungen zum demografischen Wandel und einer längeren Lebensarbeitszeit[3] zu geben. Diese unterschiedliche Interessenlage führte bereits im Eckpunktepapier der Tarifeinigung vom 27.2.2010 zu einer Differenzierung und bedurfte weitergehend unterschiedlicher Schwerpunktsetzung bei der normativen Umsetzung der Tarifeinigung. Daher wurde in den Redaktionsverhandlungen schnell deutlich, dass im Interesse der besseren Lesbarkeit und Anwenderfreundlichkeit 2 verschiedene Versionen des Tarifvertrags vereinbart werden mussten.

Der TV-Bund gestaltet die FALTER-Regelungen detaillierter aus, der VKA-Tarifvertrag (TV FlexAZ) hingegen legt das Augenmerk auf eine ausführlichere Ausgestaltung des Altersteilzeit-Teiles und bietet mehr Spielraum für die betriebliche Ausgestaltung.

[1] "Wachstum. Bildung. Zusammenhalt. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP" v. 26.10.2009, Ziffer 3.3: "... Staatliche Anreize zur faktischen Frühverrentung werden wir beseitigen. Eine Verlängerung der staatlich geförderten Altersteilzeit (AltTZG) über den 31.12.2009 hinaus lehnen wir daher ab." (http://www.cdu.de/doc/pdfc/091026-koalitionsvertrag-cducsu-fdp.pdf)
[2] Ohne tarifliche Regelung muss sich gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 AltTZG die durchschnittliche Arbeitszeit bei unterschiedlicher Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeiten innerhalb eines Zeitraums von höchstens 3 Jahren ausgleichen.
[3] Koalitionsvertrag v. 26.10.2009 a. a. O.: "Die überwiegende Mehrheit der Bürger ist bis ins hohe Alter körperlich und geistig fit. Ihre Bereitschaft, sich zu engagieren und zu beteiligen, möchten wir fördern. Wir wollen die Kenntnisse, Kompetenzen und Kreativität älterer Menschen für unsere Gesellschaft nutzen ..."

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