Für die Weiterbeschäftigung von Beschäftigten nach Erreichen der Regelaltersgrenze stehen die rechtlichen Möglichkeiten nach § 33 Abs. 5 TVöD und § 41 Satz 3 SGB VI eigenständig nebeneinander. Hinsichtlich der Stufenzuordnung ergeben sich keine Unterschiede (siehe oben). Sowohl bei einem Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts nach § 41 Satz 3 SGB VI als auch bei einer Weiterbeschäftigung nach § 33 Abs. 5 TVöD verbleibt es bei der Zuordnung zu der zuvor erworbenen Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe, soweit jedenfalls weiterhin vergleichbar bewertete Tätigkeiten ausgeübt werden. Bei einer Weiterbeschäftigung nach § 33 Abs. 5 TVöD gilt die dort geregelte kurze Kündigungsfristenregelung, allerdings bleibt der allgemeine Kündigungsschutz nach KSchG erhalten. Bei einem Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts nach § 41 Satz 3 SGB VI endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Im Hinblick darauf und auf die Möglichkeit, den Beendigungszeitpunkt und damit die automatische Beendigung mehrfach hinauszuschieben, sollte dieser Möglichkeit derzeit der Vorzug gegeben werden. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob und inwieweit sich durch die Rechtsprechung diesbezüglich weitere Anforderungen ergeben.

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