• Sonderregelungen für Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst

    Das Arbeitsverhältnis von Beschäftigten im Einsatzdienst endet nach Nr. 4 zu § 46 TVöD/BT-V (Abschn. VIII – Sonderregelungen (VKA)) auf schriftliches Verlangen vor Vollendung des 67. Lebensjahres zu dem Zeitpunkt, zu dem der vergleichbare Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr in den gesetzlichen Ruhestand tritt.

    Der Beschäftigte hat das Verlangen mindestens 3 Monate vor Erreichen dieses Zeitpunkts zu erklären.

     
    Praxis-Beispiel

    Nach § 36 Abs. 3a LBG Baden-Württemberg treten diese Beschäftigten mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.[1] Hinzuweisen ist diesbezüglich auf Art. 62 § 3 Abs. 4 DRG BW (Übergangsbestimmungen). Danach erfolgt eine stufenweise Erhöhung der bisherigen gesetzlichen Altersgrenze (60. Lebensjahr).

    Soweit also ein Arbeitnehmer, für den die Sonderregelung gilt, mindestens 3 Monate vorher einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellt, endet das Arbeitsverhältnis schon vor Vollendung des 67. Lebensjahres mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

  • Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte

    Nach Nr. 4 zu § 51 TVöD/BT-V endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf des Schulhalbjahres (31.1. bzw. 31.7.), in dem die Lehrkraft das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersgrenze vollendet hat.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften v. 28.10.2015 (GBL. S. 870), In-Kraft-Treten 1.2.2016.

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