Auch in Betriebs-/Dienstvereinbarungen sind Altersgrenzenregelungen zulässig[1], nach denen das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet.[2] Allerdings unterliegen auch solche Vereinbarungen einer Befristungskontrolle. Soweit Arbeitnehmer rentenversicherungsrechtlich abgesichert sind, kann ein betriebliches Bedürfnis auf Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur eine solche Vereinbarung sachlich rechtfertigen. Hier gelten allerdings die allgemeinen Schranken des Tarifvorrangs (vgl. § 77 Abs. 3 BetrVG, § 63 BPersVG und entsprechender Regelungen in den Personalvertretungsgesetzen der Länder). Regelungen in Betriebsvereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 65. Lebensjahres endet, sind allerdings nach BAG[3] nach der Anhebung des Regelrentenalters regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst mit der Vollendung des für den Bezug einer Regelaltersgrenze maßgeblichen Lebensalters erfolgen soll. Hierbei sind auch die Übergangsregelungen zur stufenweisen Anhebung maßgeblich.

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