Das Erreichen eines bestimmten Alters bzw. die Möglichkeit, Altersrente in Anspruch nehmen zu können, ist allein als solches für den Arbeitgeber kein Kündigungsgrund.

Infrage könnte allenfalls eine personenbedingte Kündigung wegen schwerwiegender altersbedingter Leistungsschwächen (vgl. § 1 Abs. 2 KSchG) kommen. Bei einer betriebsbedingten Kündigung könnte eine Rentenberechtigung eines Beschäftigten (nach Vollendung des 65./67. Lebensjahres) allenfalls bei der Sozialauswahl eine Rolle spielen.

Nach § 41 Satz 1 SGB VI ist ein Anspruch eines Versicherten auf eine Altersrente allein jedenfalls kein Kündigungsgrund nach dem KSchG.

Weitere Ausführungen siehe Stichwort Kündigung.

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