Anhand der beispielhaft genannten Maßnahmen ist erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien insbesondere auf eine Nettolohnoptimierung abstellen. Lediglich die unspezifische Sonderzahlung ist nicht erkennbar dieser Gruppe zuzuordnen.

  • Zuschüsse für Fitnessstudios

    Bestimmte betriebliche Gesundheitsförderungsmaßnahmen sind nach § 3 Nr. 34 EStG bis zu 600 EUR pro Beschäftigtem und Jahr steuerfrei. Dies gilt nur, wenn die Gesundheitsmaßnahme zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt wird und es sich um eine zertifizierte Maßnahme handelt. Allgemeine Mitgliedsbeiträge zu Fitnessstudios fallen jedoch nicht darunter.

  • Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket

    Seit 2019 sind Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) an Beschäftigte, die für ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel nutzen, nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, wenn dies zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt wird.

  • Sachbezüge und Wertgutscheine

    Sachbezüge und Wertgutscheine (§ 8 EStG), die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt werden, sind bis zur Grenze von 50 EUR im Monat steuerfrei.

  • Kita-Zuschüsse

    Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt gezahlte Kindergartenzuschüsse an die Beschäftigten sind steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG).

Aus der Steuerfreiheit folgt nach § 1 SvEV auch die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Die Umstellung vom Leistungsentgelt auf die alternativen Entgeltanreiz-Systeme hätte daher auch für die Arbeitgeber finanzielle Vorteile, da sie den paritätisch geschuldeten Beitragsanteil nicht wie beim Leistungsentgelt zahlen müssten. Wie sich aus den Beispielen ergibt, setzt die Steuerfreiheit jedoch in allen Fällen voraus, dass die Leistung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt wird. Obwohl der Anspruch nicht ohne Weiteres aus dem Tarifvertrag hervorgeht, bleibt § 18a TVöD-VKA die Grundlage für die Gewährung der Vorteile und damit Bestandteil der tarifvertraglich zustehenden Leistung, auch wenn die Konkretisierung erst durch eine erläuternde Dienst- oder Betriebsvereinbarung oder eine Entscheidung des Arbeitgebers vorgenommen wird. Eine rein freiwillige Leistung ist dies nicht, sondern nur der Ersatz für eine sonst nach § 18 TVöD-VKA geschuldete Leistung, die zumindest ebenfalls in der Höhe unbestimmt, aber in vollem Umfang steuerbar ist. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzgerichte diesen Zusammenhang bewerten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge