Anders als § 18 TVöD-VKA enthält § 18a Abs. 2 TVöD keine Vorgaben dazu, ob und welche Beschäftigten von dem alternativen Entgeltanreiz-System profitieren. Ebenfalls ist unklar, ob ein gleichberechtigter Anspruch aller Beschäftigten besteht und ob eine Differenzierung zwischen unterschiedlichen Beschäftigtengruppen möglich sein kann. Weiterhin enthält der Absatz keine Aussage dazu, ob der Arbeitgeber bei der Auswahl der Maßnahmen auch auf die Interessen der Beschäftigten im Rahmen des billigen Ermessens Rücksicht nehmen muss. Aus den Bestimmungen des § 75 Abs. 1 BetrVG sowie den entsprechenden Regelungen der LPersVG ergibt sich, dass die Betriebsparteien nicht zur unbedingten Gleichbehandlung aller Beschäftigten ("Gleichmacherei"), aber zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, verpflichtet sind. Differenzierende Regelungen und Vergünstigungen für ausgewählte Beschäftigtengruppen müssen daher sachlich gerechtfertigt sein.[1]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Der Arbeitgeber möchte zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs entsprechende Job-Tickets für die Beschäftigten aus dem Budget fördern. Die Beschäftigte A würde davon profitieren, da sie in unmittelbarer Nähe einer Haltestation wohnt, von der eine direkte Verbindung zum Arbeitsplatz besteht. Der Beschäftigte B wohnt auf dem Land ohne Anbindung an den ÖPNV. Ihm würde diese Maßnahme keine Vorteile bringen.

Aus § 18a TVöD-VKA folgt – ebenso wie schon aus § 18 TVöD-VKA – weder ein unmittelbarer Anspruch des Beschäftigten auf die Anwendung des alternativen Entgeltanreiz-Systems noch auf bestimmte Arbeitgeberleistungen in Form von Maßnahmen gemäß § 18a Abs. 2 TVöD-VKA. Damit überhaupt ein individueller Anspruch entstehen kann, müssen Art und Weise der Umsetzung der Regelungen von § 18a TVöD-VKA vor Ort (durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung bzw. durch die Entscheidung des Arbeitgebers) geregelt sein.

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