Das Budget nach § 18a Abs. 1 TVöD-VKA kann für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit eingesetzt werden (z. B. für Zuschüsse für Fitnessstudios, Sonderzahlungen, Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbezüge, Kita-Zuschüsse oder Wertgutscheine). Ausdrücklich enthält der § 18a Abs. 2 TVöD-VKA keine Vorgaben zu einem Verteilmechanismus. Soweit dies nicht durch eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung geregelt wird, könnte der Arbeitgeber im Einzelfall allein über die Vergabe und Verteilung des Budgets verfügen. Lediglich dann, wenn eine einheitliche Verteilungsstruktur eingeführt werden soll, ist für diesen zweiten Schritt nach Zuteilung eines Budgets die Mitbestimmung einer Personalvertretung in einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung erforderlich.

 
Wichtig

Die Anforderung zur Vereinbarung einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung betrifft nur die Abspaltung des Budgets von einer leistungsdifferenzierten Verteilung nach § 18 TVöD-VKA. Für die Maßnahmen selber gibt es keinen entsprechenden Hinweis.

3.1 Anwendungsbereich

Die alternative Verwendung des Volumens für Maßnahmen nach § 18a TVöD-VKA gilt nur für Arbeitsverhältnisse, die dem Geltungsbereich des TVöD unterfallen. Andere Beschäftigungsverhältnisse dürfen nicht berücksichtigt werden. Deshalb sind Leistungen aus § 18a TVöD-VKA gegenüber Beschäftigten, die unter die Bereichsausnahmen des § 1 Abs. 2 TVöD-VKA fallen, ebenso wenig möglich wie gegenüber Auszubildenden, Studierenden oder Praktikantinnen und Praktikanten.

Erfasst werden auch:

  • Geringfügig Beschäftigte,
  • Beschäftigte, die auf der Grundlage des § 4 TVöD-VKA bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten,
  • Personal- und Betriebsräte sowie andere freigestellte Beschäftigte.
  • Für den Bereich des TVöD-S bleibt es beim dortigen System der §§ 18.1 bis 18.4 TVöD-S, ohne dass dazu ein alternatives System eingeführt wird. Unberührt bleiben im Bereich des TVöD-E die Regelungen zur Erfolgsbeteiligung gemäß § 18.1 TVöD-E.

3.2 Keine Regelungen zur Verteilung

Anders als § 18 TVöD-VKA enthält § 18a Abs. 2 TVöD keine Vorgaben dazu, ob und welche Beschäftigten von dem alternativen Entgeltanreiz-System profitieren. Ebenfalls ist unklar, ob ein gleichberechtigter Anspruch aller Beschäftigten besteht und ob eine Differenzierung zwischen unterschiedlichen Beschäftigtengruppen möglich sein kann. Weiterhin enthält der Absatz keine Aussage dazu, ob der Arbeitgeber bei der Auswahl der Maßnahmen auch auf die Interessen der Beschäftigten im Rahmen des billigen Ermessens Rücksicht nehmen muss. Aus den Bestimmungen des § 75 Abs. 1 BetrVG sowie den entsprechenden Regelungen der LPersVG ergibt sich, dass die Betriebsparteien nicht zur unbedingten Gleichbehandlung aller Beschäftigten ("Gleichmacherei"), aber zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, verpflichtet sind. Differenzierende Regelungen und Vergünstigungen für ausgewählte Beschäftigtengruppen müssen daher sachlich gerechtfertigt sein.[1]

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Der Arbeitgeber möchte zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs entsprechende Job-Tickets für die Beschäftigten aus dem Budget fördern. Die Beschäftigte A würde davon profitieren, da sie in unmittelbarer Nähe einer Haltestation wohnt, von der eine direkte Verbindung zum Arbeitsplatz besteht. Der Beschäftigte B wohnt auf dem Land ohne Anbindung an den ÖPNV. Ihm würde diese Maßnahme keine Vorteile bringen.

Aus § 18a TVöD-VKA folgt – ebenso wie schon aus § 18 TVöD-VKA – weder ein unmittelbarer Anspruch des Beschäftigten auf die Anwendung des alternativen Entgeltanreiz-Systems noch auf bestimmte Arbeitgeberleistungen in Form von Maßnahmen gemäß § 18a Abs. 2 TVöD-VKA. Damit überhaupt ein individueller Anspruch entstehen kann, müssen Art und Weise der Umsetzung der Regelungen von § 18a TVöD-VKA vor Ort (durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung bzw. durch die Entscheidung des Arbeitgebers) geregelt sein.

3.3 Nettolohnoptimierung

Anhand der beispielhaft genannten Maßnahmen ist erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien insbesondere auf eine Nettolohnoptimierung abstellen. Lediglich die unspezifische Sonderzahlung ist nicht erkennbar dieser Gruppe zuzuordnen.

  • Zuschüsse für Fitnessstudios

    Bestimmte betriebliche Gesundheitsförderungsmaßnahmen sind nach § 3 Nr. 34 EStG bis zu 600 EUR pro Beschäftigtem und Jahr steuerfrei. Dies gilt nur, wenn die Gesundheitsmaßnahme zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt wird und es sich um eine zertifizierte Maßnahme handelt. Allgemeine Mitgliedsbeiträge zu Fitnessstudios fallen jedoch nicht darunter.

  • Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket

    Seit 2019 sind Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) an Beschäftigte, die für ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel nutzen, nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, wenn dies zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt wird.

  • Sachbezüge und Wertgutscheine

    Sachbezüge und Wertgutscheine (§ 8 EStG), die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentg...

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