Der Arbeitgeber hat in aller Regel eine ordentliche, fristgemäße Kündigung zu erklären. Dies trifft auch dann zu, wenn der Mitarbeiter eine Entziehungskur grundlos abbricht oder die Teilnahme an einer solchen Kur ablehnt. In eng begrenzten Ausnahmefällen ist eine außerordentliche Kündigung wegen Alkoholabhängigkeit nach § 626 BGB möglich. Es kommt vor allem der Personenkreis der ordentlich unkündbaren Mitarbeiter in Betracht, deren Arbeitsverträge aufgrund kollektivrechtlicher (§ 34 Abs. 2 TVöD)[1] oder einzelvertraglicher Regelung nur noch außerordentlich gekündigt werden dürfen.[2] Die Alkoholabhängigkeit ist in diesen Fällen insbesondere dann ein wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Mitarbeiter auf Dauer unfähig ist, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen.[3] Auch Alkoholmissbrauch kann eine außerordentliche Kündigung des ordentlich unkündbaren Mitarbeiters rechtfertigen, wenn nachhaltig gegen ein absolutes Alkoholverbot verstoßen wurde.[4] Die außerordentliche Kündigung ist in aller Regel mit sozialer Auslauffrist, d. h. ordentlicher Kündigungsfrist zu erklären.

[1] Zum Ausschluss der Beendigungskündigung wegen andauernder Leistungsminderung Kündigung, Punkt 13.2, Krankheit.

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