Das BEM ist in § 167 SGB IX geregelt. Dort ist festgelegt, dass ein Arbeitgeber alle Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, ein BEM anzubieten hat. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber klären muss, "wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann".

Das BAG ordnet das BEM im Kündigungsschutzverfahren als eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein. Eine Kündigung ist unwirksam, weil unverhältnismäßig, wenn sie durch mildere Mittel vermieden werden kann. Durch das BEM sollen mildere Mittel erkannt werden, die die Kündigung vermeiden.

Der Arbeitgeber soll zusammen mit dem Arbeitnehmer alternative Lösungsmöglichkeiten erarbeiten, die die Kündigung vermeiden – beispielsweise durch die Versetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz oder Maßnahmen des Arbeitsschutzes, die den Krankheitsverlauf des Arbeitnehmers positiv beeinflussen.

Aber auch ein durchgeführtes BEM sichert die Kündigung nicht in jedem Fall ab. Vielmehr muss der Arbeitgeber im Zweifel vor Gericht beweisen, dass das BEM auch formell ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

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