Mit Wirkung vom 1.3.2017 wurde § 1 Abs. 4 der Anlage zu Abschn. VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 dahingehend klarstellend geändert, dass auch für Beschäftigte des Sozial- und Erziehungsdienstes ab 1.3.2017 die stufengleiche Höhergruppierung gilt.

Des Weiteren wurde klargestellt, dass trotz stufengleicher Höhergruppierung im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes die Garantiebeträge weiterhin zu berücksichtigen sind.

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